Corona-Krise = weniger oder mehr Unterhalt?

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I. Weniger Unterhalt:

Durch und wegen der Corona Grüßen reduziert sich für viele Unterhaltspflichtige das Einkommen, beispielsweise durch Kurzarbeit oder krisenbedingte, sonstige Einbußen.

Dies hat natürlich Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht und muss dort auch berücksichtigt werden. Im folgenden  wird zwischen nicht titulierten Unterhaltsforderungen einerseits und titulierten, also vollstreckbaren Unterhaltsforderungen andererseits unterschieden.

1. Der Unterhalt ist nicht vollstreckbar:

Für den Unterhaltsschuldner besteht die Möglichkeit, den Unterhalt angesichts des gesunkenen Einkommens neu zu berechnen und reduziert zu bezahlen.

2. Der Unterhalt ist vollstreckbar festgelegt:

Lässt sich der Unterhaltsberechtigte auf eine nachgewiesene Reduzierung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, verbunden mit einer Reduzierung des Unterhalts ein, ist dies sowohl fair als auch rechtlich unproblematisch.

Droht der Unterhaltsberechtigte jedoch mit Vollstreckung, sollte unverzüglich ein gerichtliches Verfahren auf Abänderung der Unterhaltsverpflichtung, verbunden mit einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung in die Wege geleitet werden. Alternativ könnte mit dem Unterhaltsberechtigten ein sogenannter Darlehensvertrag mit der Maßgabe abgeschlossen werden, dass eventuelle Unterhaltsüberzahlungen (später) nachgewiesen werden, und der Unterhaltsberechtigte sich verpflichtet, den überbezahlten Betrag zu erstatten.

In jedem Fall gilt es aber zu vermeiden, den titulierten Unterhalt Ohne die vorgenannten Einschränkungen weiterzubezahlen, da dann zu befürchten ist, dass der über bezahlte Unterhalt nicht zurückgefordert werden kann

II. Mehr Unterhalt:

Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten, der wegen der Coronakrise weniger Einkommen hat, führt dies natürlich zu einer Erhöhung seines Unterhaltsanspruchs.

Um den erhöhten Unterhaltsbetrag (auch rückwirkend) fordern zu können, sollte der Unterhaltsschuldner mit der Zahlung des erhöhten Unterhalts in Verzug gesetzt werden.

Dazu ist es notwendig, dass dem Unterhaltsschuldner eine schriftliche Aufforderung zur Bezahlung höherer Unterhaltsleistungen schnellstmöglich zugeht.

Sollte sich der Unterhaltsschuldner dann später weigern, den erhöhten Unterhalt zu bezahlen, kann er familiengerichtlich, auch rückwirkend in Anspruch genommen werden.


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