Darf der Unterhaltsberechtigte ins Grundbuch schauen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Was kann der Unterhaltsberechtigte tun, wenn der Unterhaltspflichtige keine Auskunft darüber erteilt, ob er Eigentümer einer Immobilie ist, was sich wiederum auf seine sogenannte Leistungsfähigkeit und sein Einkommen auswirkt, was wiederum zu einer Erhöhung von Unterhaltsansprüchen führen kann?

Umständlich und kostenintensiv ist es, den dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Auskunftsanspruch über ein gerichtliches Verfahren geltend zu machen.

Wesentlich effektiver und kostengünstiger ist es, bei dem zuständigen Grundbuchamt Antrag auf Einsichtnahme in das Grundbuch zu stellen. Dazu muss der Unterhaltsberechtigte ein sogenanntes „berechtigtes Interesse" darlegen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt, Az. 20 W 269/19 muss sich der Unterhaltsberechtigte nicht auf den steinigen und eventuell teuren Weg der Auskunftserteilung über das Familiengericht verweisen lassen, sondern kann direkt Grundbucheinsicht nehmen. Dazu ist es auch nicht (mehr) erforderlich, dass der dem Unterhaltsberechtigten zustehende Unterhalt bereits gerichtlich tituliert (vollstreckbar) ist. Es reicht aus, wenn ein sogenanntes Unterhaltsverhältnis besteht, also ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegeben ist, und der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Grundbuchamt konkret darlegen kann, woraus sich sein Unterhaltsanspruch ergibt.

Jedem Unterhaltsberechtigten ist also zu raten, auf diesem schnellen und kostengünstigen Weg das Immobilieneigentum des Unterhaltspflichtigen zu überprüfen. In der Regel kostet ein unbeglaubigter Grundbuchauszug Euro 10. Weitere Gerichtskosten fallen meistens nicht an. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Dietz

Beiträge zum Thema