Elternunterhalt – endlich Entlastung für das unterhaltspflichtige Kind

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Zum 01.01.2020 ist das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten.

Dies ändert den Elternunterhalt massiv.

Zukünftig kommt es für die Heranziehung von Kindern zum Elternunterhalt weder auf deren Vermögen noch auf das Einkommen des Schwiegerkindes an.

Ab 01.01.2020 können alle Kinder die Unterhaltszahlungen für ihre Eltern einstellen, sofern die berechtigte Annahme besteht, dass das Bruttojahreseinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes € 100.000,00 nicht überschreitet.

Wichtig ist, dass der Sozialhilfeträger Unterhalt für 2020 erst dann verlangen kann, wenn feststeht, dass die Jahreseinkommensgrenze von € 100.000,00 für den nach 2019 liegenden Zeitraum überschritten wird. Dies kann aber erst dann verlässlich festgestellt werden, wenn die steuerliche Aufarbeitung des Jahres abgeschlossen ist – also am Jahresende oder später. Eine Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze in der Vergangenheit reicht nicht aus, um eine Unterhaltsverpflichtung für das Jahr 2020 zu begründen.

Das Gesetz enthält eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass das Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger die Grenze von € 100.000,00 brutto nicht übersteigt. Deswegen entfällt für die Zeit ab 01.01.2020 auch eine unterhaltsrechtliche und sozialrechtliche Auskunftsverpflichtung, es sei denn, der Sozialhilfeträger hat „hinreichende Anhaltspunkte“, beispielsweise aus Presse, Funk und Fernsehen, für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze.

Wenn überhaupt, kann eine Auskunft über Einkommensverhältnisse erst im Jahr 2021 für das Jahr 2020 verlangt werden. Falls aber der unterhaltsberechtigte Elternteil bereits vor 2020 sozialhilfebedürftig geworden ist und sich der Sozialhilfeträger noch vor 2020 beim Kind gemeldet hat, muss dieses die verlangte Auskunft erteilen – zunächst aber nur für vor 2020 liegende Zeiträume Unterhalt bezahlen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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