Corona: Kurzarbeit und Unterhalt

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Die Auswirkungen der Pandemie trifft bereits jetzt die Wirtschaft hart. In vielen Branchen gibt es bereits jetzt finanzielle Auswirkungen und Arbeitgeber, die hiervon betroffen sind und versuchen Kosten einzusparen. In vielen Fällen wird nun auf die sogenannte Kurzarbeit zurückgegriffen, die dazu führt, dass sich nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch das Einkommen des Arbeitnehmers verringert. Er hat nun also weniger Geld zur Verfügung. Wie wirkt sich dies aber auf einen zu zahlenden Kindesunterhalt aus?

Es liegt kein Unterhaltstitel vor

Wenn der Unterhalt bisher auf freiwilliger Basis gezahlt wurde, also kein sogenannter Unterhaltstitel vorliegt, sollte die Möglichkeit bestehen dem anderen Elternteil die aktuelle Lage zu kommunizieren und abzustimmen, ob hier eine Einigung erzielt werden kann. Solange der betreuende Elternteil, an den regelmäßig der Unterhalt gezahlt wird, keinen Unterhaltstitel hat, kann zumindest zunächst nicht die Zwangsvollstreckung drohen, so dass hier Raum für Verhandlungen besteht. Letztlich muss der Elternteil, der den Unterhalt begehrt, dann tätig werden, wenn der Unterhalt nicht mehr gezahlt wird. Der Unterhalt wird erst fällig und man kann mit diesem erst in Verzug geraten, wenn er eingefordert wurde. Es wird dann also zu klären sein, ob und in welcher Höhe der Kindesunterhalt zu zahlen ist.

Es liegt ein Unterhaltstitel vor

Liegt ein Unterhaltstitel vor, ist der Unterhalt grundsätzlich ohne Wenn und Aber zu zahlen. Verändert sich die Situation des sogenannten Unterhaltsschuldners, also des Elternteils, der Unterhalt zahlt, muss dieser Titel abgeändert werden, damit hieraus keine Rechte mehr hergeleitet und die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann.

Der erste Weg sollte natürlich sein, zu versuchen sich hier mit dem anderen Elternteil unter Darlegung seiner neuen Situation zu einigen. Aber Vorsicht! Wenn eine Einigung dahingehend erzielt werden kann, dass vorübergehend die Unterhaltszahlungen reduziert oder ausgesetzt werden dürfen, sollte dies unbedingt dokumentiert werden, um nicht Gefahr zu laufen, dass zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise eine Nachzahlung gefordert wird. Auch ist hier zu beachten, dass ein Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt rechtsunwirksam ist. Wenn Sie hier unsicher sind, sollten Sie in jedem Falle Rechtsrat einholen.

Gelingt eine Einigung nicht, sollte überlegt werden, ob der Einkommensverlust dauerhaft und spürbar ist, sodass eine Änderung des Unterhaltstitels beantragt werden sollte oder ob das eine hinnehmbare und überbrückbare Übergangssituation ist. Auch hier sollten Sie zu Ihrer Rechtssicherheit Rat einholen.

Tritt hier die Unterhaltsvorschusskasse ein?

Sollte die Situation eintreten, dass der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht mehr nachkommen kann, ist es möglich, für minderjährige Kinder Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Unterhaltsvorschuss später vom Unterhaltsschuldner zurückgefordert werden wird. 

Fazit

Die aktuelle Situation des Coronavirus und seine Folgen treffen besonders auch getrennt lebende Elternteile. Der Blick der Elternteile sollte hier stets auf das Kind und dessen Wohl gerichtet sein. Dem Kindeswohl dient es grundsätzlich am meisten, wenn die Eltern sich einig sind und gemeinsam für Probleme eine Lösung finden. Auf ein Unterhaltsrecht zu pochen und dadurch den anderen Elternteil in eine wirtschaftlich schwierige Situation zu bringen, dient dem Verhältnis der Elternteile und letztlich dadurch dem Kindeswohl kaum. Andererseits muss auch der unterhaltspflichtige Elternteil im Blick haben, dass, trotz der Corona-Krise, der betreuende Elternteil weiterhin dafür sorgen muss, dass das gemeinsame Kind ausreichend versorgt ist und hierzu schlichtweg finanzielle Mittel benötigt.

Es empfiehlt sich in der konkreten Situation, sofern man sich einer nachhaltigen Einigung nicht sicher ist, zumindest einen ersten Rechtsrat einzuholen. Wer aufgrund einer möglichen Ansteckungsgefahr den persönlichen Kontakt mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt scheut, dem wird hier durch das Angebot vieler Kolleginnen und Kollegen geholfen, die – wie wir – aufgrund der besonderen Situation telefonische Erstberatung anbieten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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