Corona: LG Mannheim bestätigt Anspruch gegen Betriebsschließungsversicherung

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Aufgrund der Corona-Pandemie mussten viele Gewerbetreibende ihre Geschäfte schließen. Ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. April 2020 dürfte nicht nur Gastronomen und Hoteliers Hoffnung machen, dass ihre Betriebsschließungsversicherung zahlen muss (Az.: 11 O 66/20).

Die Vorsichtsmaßnahmen in Folge von Covid-19 sorgten für viele geschlossene Türen. Gewerbetreibenden wie Hoteliers, Gastronomen, Friseuren, Fitness-Studio-Betreibern und viele anderen brachen dadurch die Einnahmen weg. In vielen Fällen will die abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung für den wirtschaftlichen Schaden nicht aufkommen. „Das Landgericht Mannheim sieht das jedoch anders und stützt die Auffassung, dass die Betriebsschließungsversicherung voll leisten musste, wenn der Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf staatliche Anordnung aufgrund der Corona-Krise schließen musste“, sagt Rechtsanwalt Michael Tröster aus Bielefeld.

In dem zu Grunde liegenden Fall betrieb die Klägerin drei Hotels mit angeschlossener Gastronomie, für die sie jeweils Betriebsschließungsversicherungsverträge abgeschlossen hatte. Durch die Corona-Krise musste sie ihren Betrieb, wie viele andere auch, stark einschränken. Touristen durften in den Hotels nicht mehr übernachten, die Restaurants durften nur noch außer Haus liefern. Da ein wirtschaftliches Betreiben der Einrichtungen so nicht mehr möglich war, machte die Klägerin die drei Betriebe ganz dicht.

Ihr Betriebsschließungs-Versicherer nahm dies zum Anlass, die Zahlung zu verweigern. Die Fortführung des Betriebs sei, wenn auch in eingeschränkter Form, möglich gewesen. Es liege keine Anordnung einer betrieblichen Schließung vor, sondern nur eine deutliche Beschränkung von Außenkontakten. Zudem sei das Corona-Virus als Krankheitserreger nicht Teil der Police, argumentierte der Versicherer.

Das LG Mannheim folgte der Argumentation des Versicherers nicht. Es liege eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor, so das Gericht. Denn die mit der Anordnung verbundenen starken Einschränkungen des Geschäftsbetriebs hätten faktisch die gleichen Auswirkungen wie die komplette Schließung der Einrichtungen.

Auch dem von vielen Versicherern benutzen Argument, dass der Erreger Covid-19 vom Versicherungsschutz nicht erfasst sei, weil er nicht namentlich in der Police aufgeführt wird, erteilte das Gericht eine klare Absage. Covid-19 wurde erst im Januar 2020 als meldepflichtige Krankheit vom Bundesgesundheitsministerium erfasst. Insofern konnte Corona in den Versicherungsverträgen noch gar nicht auftauchen. Die Aufzählung der Krankheiten sei aber als beispielhaft und nicht als abschließend zu sehen, führte das Gericht aus.

Den Antrag der Klägerin auf einstweilige Verfügung lehnte das LG Mannheim zwar ab. Das lag aber nicht daran, dass es die Ansprüche gegen die Betriebsschließungsversicherung nicht für gerechtfertigt hält. Grund ist nur, dass die Klägerin die Höhe ihres wirtschaftlichen Schadens nicht exakt darlegen konnte.

„Das Urteil macht aber klar, dass der Anspruch gegen den Betriebsschließungs-Versicherer dem Grunde nach besteht. Es kommt natürlich immer auf die genaue Ausgestaltung des Versicherungsvertrags an. Wichtig ist es, die Schadenshöhe genau darzustellen und dem Gericht vorzulegen“, so Rechtsanwalt Tröster.

Mehr Informationen auf der Kanzleihomepage.



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