Corona Lockdown 02.11.2020 Gastronomie

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Bundeskanzlerin und die Minister der Länder haben heute unter anderem die Schließung der Gastronomie und der Kultureinrichtungen trotz umgesetzter Hygienekonzepte mit der Begründung beschlossen, Kontakte müssten, weil aktuell eine Kontaktnachverfolgung kaum mehr möglich ist, weitestgehend reduziert werden, damit sich das Infektionsgeschehen nicht weiter ausbreitet. Die Maßnahmen sollen auf einen Monat befristet und ab 02.11.2020 bundesweit in den Ländern umgesetzt werden. Obwohl nicht belegt werden kann, dass die Gastronomie und die Kultureinrichtungen Treiber des Infektionsgeschehens sind, werden die Grundrechte der Inhaber dieser Einrichtungen (Art. 14 GG Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Art. 12 GG Berufsfreiheit) in ihrem Kern getroffen. Dies obwohl der Bayerische VGH bereits in seinem Beschluss vom 19.06.2020, Az. 20 NE 20.1127, festgestellt hat, dass die damalige zeitliche Beschränkung der Bewirtung nach Öffnung der Gastronomie, die zu keinem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus führte, unverhältnismäßig war. Sie wurde damals vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der VGH Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung zum Beherbergungsverbot vom 15.10.2020 Az. 1 S 3156/20 festgestellt, dass es wegen Unverhältnismäßigkeit deshalb außer Vollzug zu setzen war, weil kein Zusammenhang zwischen einem besonders hohen Infektionsrisko und der Beherbergung dargelegt worden war. Als aktuelle Treiber der Pandemie wurde in dieser Entscheidung  das Feiern in größeren Gruppen oder der Aufenthalt in Bereichen, wo Abstands- und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge, z.B. in der Schule oder in verschiedenen Wohnsituationen (Z.B. Pflegeheimen oder Flüchtlingsunterkünften o.ä) nicht eingehalten würden, genannt. Seither hat sich die Lage insoweit nicht wesentlich verändert. Die Verhältnismäßigkeit (Zweck-Mittel-Relation) der nun beschlossenen Grundrechtseingriffe sollte deshalb nach Erlass der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zur Kontrolle der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe gegeben werden. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass wohl weitaus mehr Kontakte anlässlich der Arbeit, im Bereich der Schulen, der Kitas, im öffentlichen Nahverkehr dorthin stattfinden. Die betroffenen Betreiber sollten sich nicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verlassen. Amtshaftungsansprüche setzen voraus, dass zunächst der Versuch unternommen wurde, sich verwaltungsgerichtlich gegen Schäden verursachende Maßnahmen zu wehren.

Foto(s): iStockphoto.com

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema