Corona-Maßnahmen: Verlängerung des Teil-Lockdowns bis 10. Januar

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Das Warten auf eine Wiederaufnahme der Geschäfte nimmt kein Ende, denn der sog. Lockdown-Light wird bis zum 10. Januar 2021 verlängert – Ende offen. Für Restaurants, Kneipen, Fitnessstudios, die Kulturbranche und die sog. körpernahen Dienstleistungen ist der Lockdown-light aber nicht light, für sie gilt die volle Schließung ihrer Räumlichkeiten.

Ab wann ist die Verlängerung der Corona-Maßnahmen unverhältnismäßig? 

Viele unserer gewerbetreibenden Mandanten fühlen sich zu Unrecht für die hohen Zahlen der Corona-Neuinfektionen verantwortlich gemacht. Sie verfügen über ausgezeichnete Hygienekonzepte und können nicht verstehen, warum zum Beispiel eine Rückenmassage ein höheres Risiko bergen soll als ein Haarschnitt. Dass die Infektionszahlen trotz der angeordneten Schließungen durch die Infektionsschutzverordnungen nicht zurückgehen, spräche zudem gegen deren Wirksamkeit.

Ob sich die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Bezug auf die Gewerbeschließungen, gerade in den Bereichen einer 1 zu 1 Kundenbetreuung, vor den Gerichten länger aufrechterhalten lassen, ist offen. Hier sprechen unser Auffassung nach die besseren Argumente gegen die Verhältnismäßigkeit und für einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit. Unterschiedliche Maßnahmen in den Bundesländern können auch juristische Argumente liefern. Der Staat muss die Einschränkungen immer konkreter begründen, da die Pandemie deutlich besser erforscht ist als im März 2020.

Was kann der Anwalt für Verwaltungsrecht für Sie tun?

Das hängt von Ihrem Einzelfall ab. Je nach Bundesland können Normenkontrollen oder Feststellungsklagen gegen die Schließungsanordnung im entsprechenden Eilrechtsschutzverfahren bei Gericht anhängig gemacht werden. Aber auch unterhalb von Gerichtsverfahren gegen die Corona-Verordnungen der Länder konnten wir für unsere Mandanten bereits Erfolge erzielen. So haben wir für einige unserer Mandanten bei den Gesundheitsämtern Teilöffnungen durchgesetzt.

Schreiben Sie uns unverbindlich an. Unser auf das Verwaltungsrecht spezialisiertes Dezernat steht Ihnen mit hoher Expertise und großem Engagement zur Seite.



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