Corona – Musterklage gegen Roompot

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Roompot ist einer der führenden Ferienparkanbieter in den Niederlanden. Wichtige Zielgruppe: Gäste aus Deutschland

Roompot wirbt bei Google

„9.000.000+ gebuchte Übernachtungen pro Jahr. ... Roompot Parks bietet attraktive Urlaubsziele in den Niederlanden und in Deutschland.“

Wegen Corona können viele Kunden ihre vorausbezahlte Ferienwohnung nicht nutzen.

Ist Ihr Fall dabei?

Fall 1:

Roompot hat den Ferienpark geschlossen.

Fall 2:

Roompot hat den Ferienpark geöffnet, jedoch die Einrichtungen (Schwimmbad, Animation, Kids Club, Restaurants) geschlossen.

Fall 3:

Roompot hat Ferienpark und Einrichtungen geöffnet, jedoch darf sich der Gast nur mit seinem Partner oder seiner Familie in der Ferienwohnung aufhalten.

Was sind Ihre Rechte?

Zu 1:

Dieser Fall ist eindeutig. Ist der Ferienpark geschlossen, kann der Kunde die vorausgezahlte Miete zurückfordern.

Zu 2:

Mit der vorausgezahlten Miete hat der Kunde auch die Einrichtungen des Ferienparks bezahlt. Sind die Einrichtungen geschlossen, muss Roompot die vorausgezahlte Miete erstatten.

Zu 3:

Hat der Kunde z. B. ein Ferienhaus für 8 Personen, d. h. für sich und seinen Partner und 3 weitere Paare gebucht, darf nur ein Paar die Ferienwohnung nutzen. Damit kann Roompot die versprochene Leistung – Ferienhaus für 8 Personen – nicht erbringen. Roompot muss daher die vorausgezahlte Miete erstatten.

Was macht Roompot?

1. Umbuchung

Roompot bietet eine Umbuchung an. Hat der Kunde z. B. im Herbst ein anderes Reiseziel im Kopf, ist eine Umbuchung keine Lösung.

2. Gutschein

Roompot bietet Gutscheine an. Aber: Warum Roompot einen kostenlosen Kredit geben? Warum sich für seinen künftigen Urlaub an Roompot binden?

3. Erstattung der Mietvorauszahlung?

Bittet der Kunde um Erstattung seiner Mietvorauszahlung, so wiegelt Roompot ab. Das geht so:

a) Roompot informiert auf ihrer Informationsseite zum Corona-Virus ausführlich über Urlaubsgutscheine und Umbuchungen. Kein Wort verliert Roompot dagegen über ihre Verpflichtung zur Erstattung der Mietvorauszahlung, die sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt. Dort heißt es unter Punkt 4:

"Stornierung durch den Unternehmer

Im Falle höherer Gewalt oder unvorhergesehener Umstände ist der Unternehmer berechtigt, die Reservierung zu stornieren.

Der Unternehmer setzt den Feriengast unmittelbar unter Angabe von Gründen telefonisch oder in schriftlicher Form darüber in Kenntnis. In diesem Fall wird er sich bemühen, eine gleichwertige Unterkunft zum selben Reisepreis anzubieten. Wenn kein geeignetes Alternativangebot gemacht werden kann, oder der Feriengast mit dem Alternativangebot nicht einverstanden ist, erstattet der Unternehmer den bereits gezahlten Reisepreis.“

b) Roompot klagt mit Schreiben vom 30.4.20

über Liquiditätsprobleme:

„Unsere Liquiditätslage lässt es nicht zu, bereits angezahlte Beträge zurück zu zahlen.“

droht mit Insolvenz:

„Die erhaltenen Mieten haben wir schon ausgegeben, um den Park für die Frühjahrssaison herzurichten. Wenn alle Gäste Erstattung der Miete verlangen, müssen wir Insolvenz anmelden.“

hält dem Kunden Gläubigerverzug vor:

„Ihr Mandant befindet sich in Gläubigerverzug, weil er den angebotenen Gutschein ablehnt.“

und verweigert die Erstattung:

„Hieraus folgt, dass wir die Erstattung der Miete ablehnen.“

Klage auf Erstattung der Mietvorauszahlung

Wer sich auf Umbuchung oder Gutschein nicht einlassen will, kann klagen. Es gilt das Europäische Verbraucherschutzrecht: Da Roompot sich auf den deutschen Markt richtet und die Mieter von Ferienwohnungen für kurze Zeit zu Urlaubszwecken buchen, gilt deutsches Recht und die Klage kann in Deutschland erhoben werden.

Musterklage:

Amtsgericht Waldbröl

Gerichtsstr. 1,

51545 Waldbröl

K l a g e

Ines Kampmann, Hauptstrasse 25, 51588 Nümbrecht

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter: Volker Gensch, Rechtsanwalt, Grüner Weg 31, 48599 Gronau (Westf.)

g e g e n

Roompot Service B.V., Geschäftsführer: Cornelis van der Wel, Schuverweg 2, 4462 HK Goes

– Beklagte –

Beantragt wird,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 951,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit sowie 147,56 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen,

2. gemäß § 331 III ZPO zu verfahren.

B e g r ü n d u n g:

1. Die Klägerin hat zu privaten Zwecken mit der Beklagten einen Vertrag über die Vermietung einer Ferienunterkunft abgeschlossen.

Die Klägerin hat die Ferienunterkunft über die Website der Beklagten, www.roompot.de, gebucht. Die Beklagte hat die Buchung am 13.10.19 bestätigt. Die Klägerin hat die Miete von 951,65 € gezahlt.

2. Die Beklagte hat den Ferienpark, in welchem die Unterkunft liegt, geschlossen ohne der Klägerin ein Alternativangebot zu machen.

Die Beklagte ist daher nach Artikel 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, die Miete zurückzuzahlen.

3. Die Klägerin hat die Beklagte vergeblich mit Anwaltsschreiben vom 22.4.20 zur Zahlung aufgefordert. Dadurch sind vorgerichtliche Kosten lt. Klageantrag entstanden.

4. Das Gericht ist international zuständig. Es gilt deutsches Recht. Die Klägerin ist Verbraucher. Die Beklagte richtet sich auf den deutschen Markt aus:

  • ihre Internetseite hat die Endung „de“
  • sie ist in deutscher Sprache aufgesetzt
  • die Beklagte annonciert bei Google:

Roompot Parks / preiswerte Ferienpark-Angebote

Roompot Parks bietet attraktive Urlaubsziele in den Niederlanden und Deutschland. 9.000.000+ gebuchte Übernachtungen pro Jahr ...“

Volker Gensch

GENSCH – Anwaltsbüro für niederländisches Recht.



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