Corona Quarantäne im Urlaub – Anrechnung der Urlaubstage

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Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Urlaubspläne in den vergangenen zwei Jahren ins Wasser gefallen. Diesen Sommer soll das anders werden und viele Menschen freuen sich auf einen Urlaub ohne nennenswerte Einschränkungen. Allerdings steigt die Zahl der Corona-Infektionen wieder an und wer während der Urlaubs in Quarantäne muss, hat laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Februar 2022 keinen Anspruch darauf, dass ihm die Tage in Quarantäne bei seinem Urlaubsanspruch wieder gutgeschrieben werden (Az.: 1 Sa 208/21).

In dem Fall vor dem LAG Schleswig-Holstein hatte ein Arbeitnehmer Ende 2020 Urlaub genommen. Da er Kontakt mit einer an Covid-19 erkrankten Person hatte, musste er auf behördliche Anordnung die Urlaubstage in Quarantäne verbringen, ohne sich selbst mit dem Corona-Virus infiziert zu haben. Seine Arbeitgeberin lehnte es ab, die Tage wieder auf dem Urlaubskonto des Mannes gutzuschreiben. Wie schon in erster Instanz blieb seine Klage dagegen auch im Berufungsverfahren erfolglos.

Wer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt ist, hat zwar nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch darauf, dass die Krankheitstage nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden. Da der Kläger nicht arbeitsunfähig erkrankt war, finde diese Regelung hier jedoch keine Anwendung, stellte das LAG Schleswig-Holstein klar. Die Vorschrift lasse sich nicht auf Fälle einer angeordneten Quarantäne anwenden. Eine Quarantäne-Anordnung lasse sich nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichsetzen.

Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist bislang nicht einheitlich. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 27. Januar 2022 genau anders entschieden (Az.: 5 Sa 1030/21). Das LAG Hamm vertritt die Auffassung, dass eine behördlich angeordnete Quarantäne mit einer arbeitsunfähigen Erkrankung des Arbeitnehmers durchaus vergleichbar sei. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

„Urlaub soll der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Ob dieser Zweck noch erfüllt ist, wenn die Urlaubstage in Quarantäne verbracht werden müssen, ist aber durchaus fraglich. Klärung in dieser Frage wird erst eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht bringen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Im beiderseitigen Interesse können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer gütlichen Lösung suchen.

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