Corona-Schutzimpfung für minderjähriges Kind: Wer entscheidet?

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Wem obliegt die Entscheidung über die Impfung eines minderjährigen Kindes gegen das Corona-Virus, wenn die Eltern sich nicht einig sind? 


Diese Frage hatte kürzlich das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 24.08.2021, Az.: 6 UF 120/21) zu klären. Es entschied, dass die Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil zu übertragen sei, welcher die Impfung entsprechend der Empfehlungen der STIKO befürworte, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorlägen.

Der Entscheidung lag der Antrag des Vaters eines 16-jährigen Sohnes auf Übertragung der Entscheidung über dessen Impfung gegen das Corona-Virus zugrunde. Aufgrund einer Vorerkrankung lag nach Feststellung der behandenden Ärztin eine Indikation für eine Covid-19-Impfung vor. Auch bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Empfehlung der ständigen Impfkommission (STIKO) für eine Impfung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 – 17 Jahren mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf. Schließlich wünschte auch der Sohn des antragstellenden Vaters selbst, gegen das Corona-Virus gepimpft zu werden. Die neben dem Antragsteller ebenfalls sorgeberechtigte Mutter indes lehnte eine Impfung ab. Das erstinstanzliche Gericht übertrug dem Vater antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Kindesmutter wies das OLG Frankfurt a.M. zurück.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das OLG aus, die Entscheidung über die Impfung gegen Covid-19 sei eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, über welche die Eltern einvernehmlich entscheiden müssten. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, kann auf Antrag eines Elternteils diesem die alleinige Entscheidung übertragen werden, § 1628 S. 1 BGB. Demzufolge entschied das OLG hier zugunsten des Kindesvaters, der die Impfung seines Sohnes entsprechend der Empfehlungen der STIKO befürwortete. Überdies sei, so das OLG, der Kindeswille und der Umstand zu bersücksichtigen gewesen, dass der Kindesvater diesen in seine Überlegungen mit einbezogen habe, was im Rahmen sorgerechtlicher Entscheidungen für eine bessere Entscheidungskompetenz spreche. Denn Teil der elterlichen Sorge sei auch, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen. 


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