Corona und Versicherungen

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Das Coronavirus schränkt das öffentliche Leben immer massiver ein, was für viele Selbstständige und Betriebe bereits jetzt erhebliche Umsatzeinbußen zur Folge hat. Sie stellen sich deshalb die Frage: Fängt eine Versicherung diese Verluste auf? Bin ich versichert, wenn ich mich infiziere oder mein Betrieb geschlossen wird?

In den Blick zu nehmen ist insoweit zunächst die Berufsunfähigkeitsversicherung. Versichertes Risiko ist hier der (teilweise) Wegfall der Berufsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall) zu mindestens 50 %. Berufsunfähig ist aber nur, wer deshalb seinen Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Diese Voraussetzung wird bei einem typischen Krankheitsverlauf des Coronavirus kaum vorliegen. Eine Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt daher nur bei Vereinbarung einer sogenannten Infektionsklausel in Betracht, welche einen Leistungsanspruch für den Fall eines beruflichen Tätigkeitsverbots wegen einer Infektion nach dem Infektionsschutzgesetz begründet. Ob der Versicherungsnehmer nur Ausscheider oder selbst gesundheitlich eingeschränkt ist, ist irrelevant. Allerdings kommt es auch hier auf die Dauer des Tätigkeitsverbots an.

In Betracht kommt ferner die Betriebsschließungsversicherung. Hier sind Schäden versichert, welche durch eine behördliche Schließung entstehen, also etwa fehlender Umsatz oder Lohnkosten des Personals. Ob die Versicherung auch bei einer Betriebsschließung aufgrund der Verbreitung des Coronavirus greift, hängt entscheidend vom genauen Wortlaut des jeweils vereinbarten Versicherungsvertrages ab, insbesondere der Definition des Versicherungsfalles. Idealerweise ist dieser weit gefasst und umfasst alle Krankheiten und Krankheitserreger, welche nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtig sind. Ein solcher sogenannter dynamischer Verweis richtet sich immer nach dem aktuellen Stand der Meldepflicht und umfasst somit auch das Coronavirus. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage der Eintrittspflicht der Versicherung demgegenüber, wenn der Versicherungsvertrag eine Auflistung bestimmter Krankheiten oder Krankheitserreger, welche das Coronavirus nicht nennt, oder aber einen Verweis auf eine ältere Fassung des Infektionsschutzgesetzes enthält.

Schließlich kann noch eine Krankentagegeldversicherung von Interesse sein, welche im Krankheitsfall ein Krankentagegeld in jeweils versicherter Höhe leistet. Der Versicherungsfall in der privaten Krankenversicherung ist allerdings auf „die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen“ beschränkt. Eine Quarantäne stellt keine Krankheit, sondern eine staatlich angeordnete Infektionsschutzmaßnahme dar. Folglich kommt eine Eintrittspflicht der Krankentagegeldversicherung erst dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer sich tatsächlich mit dem Coronavirus infiziert hat.

Ob die jeweilige Versicherung zur Leistung verpflichtet ist, hängt also stets vom Einzelfall, insbesondere der konkreten Formulierung den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen ab. Unser Versicherungsrechts-Team hilft Ihnen hier gerne weiter. Sprechen Sie uns an!


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