Die Privathaftpflichtversicherung – nicht alles ist geschützt

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Die private Haftpflichtversicherung ist wichtig, um sich wirksam gegen Unfälle und Missgeschicke abzusichern. Zudem kommt sie auch für Schäden auf, die durch die Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind. Doch ihre Leistungsbereitschaft hat Grenzen. Etliche alltägliche Bereiche werden nur teilweise oder gar nicht durch eine Privathaftpflicht-Police abgedeckt. Neben Schäden aus strafbaren Handlungen und mutwilligen Beschädigungen an fremdem Eigentum sind auch einige andere Schadensfälle ausgenommen.

Keine Haftung bei Kindern unter 7 Jahren

Da Kinder bis zum Alter von 7 Jahren vor dem Gesetz als „deliktsunfähig“ gelten, haften sie nicht für von ihnen versursachte Schäden. Im Straßenverkehr liegt diese Grenze sogar bei 10 Jahren. Das bedeutet, dass die private Haftpflichtversicherung, über welche das Kind mitversichert ist, nicht für die anfallenden Kosten aufkommen muss und der Geschädigte im Normalfall auf seinem Schaden sitzen bleibt. Anders verhält es sich nur, wenn die Eltern nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Denn dann haften die Eltern und ihre Haftpflichtversicherung muss den entstandenen Schaden tragen.

Schäden nach Freundschaftsdiensten

Wenn Sie Ihrem besten Freund ohne Bezahlung beim Umzug helfen und dabei etwas beschädigen, weil Sie unachtsam waren, müssen Sie für den entstandenen Schaden im Regelfall selbst aufkommen. Denn private Haftpflichtversicherungen erteilen ihren Versicherungsnehmern bei sog. „Gefälligkeitsschäden“ meist eine Absage. Eine Möglichkeit, um das zu verhindern, besteht darin, die Privathaftpflicht um die Leistung bei dieser Art von Schäden zu ergänzen. Zudem können Sie bei einem Umzug mit Ihren Freunden einen geringen Stundenlohn für Ihre Hilfe vereinbaren. Dann handelt es sich rechtlich gesehen nicht mehr um eine Gefälligkeit und Ihre Haftpflichtversicherung muss im Schadensfall einspringen.

Leihe und Miete häufig nicht versichert

Wenn Sie sich das Tablet eines Freundes leihen und es beschädigen, wird Ihre private Haftpflichtversicherung die Leistung verweigern, da der Vorgang des Leihens bei Standardtarifen im Normalfall zur Ablehnung führt. Aber auch Schäden an fremden Sachen, die gemietet, gepachtet oder geleast wurden, trägt der Haftpflichtversicherer nicht. Die einzige Ausnahme sind meist Schäden an Mietwohnungen. Dahinter steckt die Auffassung, dass das Leihobjekt praktisch eigenes Eigentum ersetzt, welches gewöhnlich nicht durch die Haftpflicht versichert ist. Jedoch können Sie bei vielen Versicherungen einen Extraschutz für Mietsachschäden an gemieteten und geliehenen Dingen abschließen. Im Zweifelsfall müssen Sie also in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nachlesen, welcher Haftpflichttarif bei Ihnen greift.

Die Privathaftpflichtversicherung des Schädigers verweigert die Leistung

Neben der Möglichkeit, dass die eigene private Haftpflichtversicherung den selbst verursachten Schaden nicht trägt, kann es auch dazu kommen, dass Ihnen ein Schaden entsteht, den der Verursacher mangels Haftpflichtversicherung und ausreichender Finanzen nicht zahlen kann. Schließlich besitzen laut einer Erhebung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nur 85 % aller deutschen Haushalte eine Privathaftpflichtversicherung. Daher ist es empfehlenswert, darauf zu achten, dass im eigenen Versicherungsvertrag eine sog. Forderungsausfalldeckung enthalten ist. Nur so springt im Schadensfall Ihre eigene Haftpflichtversicherung ein, wenn der Verursacher für die entstandenen Schäden nicht aufkommen kann.

Eine private Haftpflichtversicherung ist trotzdem unverzichtbar

Obwohl die Privathaftpflichtversicherung in einigen Bereichen nicht greift, sollte dennoch jeder eine Haftpflichtversicherung haben. Sie bietet Ihnen zuverlässigen Schutz vor den finanziellen Folgen, wenn Sie einem Dritten versehentlich Schäden zugefügt haben. Ohne eine private Haftpflichtversicherung müssen Sie die Kosten für solche von Ihnen zu verantwortenden Schäden in voller Höhe selbst tragen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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