Corona-Schutzmaßnahmen in Alten- und Pflegeheimen

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Seinen Liebsten einen Besuch abzustatten, kann aufgrund der aktuellen pandemischen Lage erheblich erschwert werden. Zeitgleich ist zu Coronazeiten vor allem Solidarität mit den Älteren und Schwächeren ein absolutes Muss, damit ein geselliges Zusammensein bald wieder möglich ist.

Anfang März 2021 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in zwei Beschlüssen über die Corona-Schutzmaßnahmen in Alten- und Pflegeheimen.

Er setzte zunächst mit Wirkung zum 04.03.2021 die infektionsschutzrechtliche Beobachtung für Angestellte von Alten- und Pflegeheimen vorläufig aus. Bislang mussten diese sich aufgrund der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung drei Mal wöchentlich auf das Coronavirus testen lassen. Dies ging mit erheblichen Grundrechtseinschränkungen wie Untersuchungspflichten für das Pflegepersonal einher. 

Der Gerichtshof entschied nun, dass hierfür ein konkreter Verdacht auf Ansteckung vorliegen muss, welcher vorliegend nicht ohne Weiteres gegeben ist. 

Weiterhin lehnte das Gericht den Eilantrag einer Privatperson aus dem Landkreis Würzburg gegen die Pflicht auf Vorlage eines negativen Corona-Tests für Besucher von Alten- und Pflegeheimen ab. Dieser diene der Vermeidung von Isolation und einer Aufrechterhaltung sozialer Kontakte zugunsten der Bewohner. Auch bei regional niedrigen Zahlen müssten daher selbst geimpfte Besucher diesen weiterhin vorlegen, da es zuweilen noch ungeimpfte Bewohner und Pflegekräfte gäbe und eine vollständige Wirksamkeit des Impfstoffes noch nicht wissenschaftlich erwiesen wurde.

Resultat: Zumindest in Bayern sollen Pflegekräfte demnach nicht ständigen Tests ausgesetzt sein, Besucher sind aber weiterhin verpflichtet, einen negativen aktuellen Test beizubringen. Diese Entscheidungen sind in Eilverfahren vorläufig gefällt worden und werden in einem sog. Hauptsacheverfahren eingehend einer rechtlichen Prüfung unterzogen. In Eilverfahren wird lediglich überschlägig geprüft, um vorläufig akut drohende Verfahren abzuwenden. 

(BayVGH, Beschlüsse vom 2. März 2021, Az. 20 NE 21.353 und 20 NE 21.369)

Nicole Rinau

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Sozialrecht und Familienrecht

Dozentin für Recht in der Pflege


Foto(s): @buemlein

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