Sparkasse kündigt Sparverträge – das können Sie tun

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In den Medien wurde in letzter Zeit mehr und mehr bekannt, dass die Sparkasse zahlreichen Kunden die Sparverträge gekündigt hat. Dies wurde mit der anhaltenden Niedrigzins-Periode begründet. Ob die Kündigungen zulässig sind, welche Sparverträge betroffen sind und was Sie in dieser Situation tun können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Die betroffenen Sparverträge

Eine lange Zeit, vor allem in den 1990er und 2000er Jahren, waren die sogenannten Prämiensparverträge der Sparkasse sehr beliebt bei ihren Kunden. Sie wurden angeboten unter Produktbezeichnungen wie Prämiensparen flexibel, Vermögensplan oder Prämiensparvertrag. Gegenstand eines solchen Sparvertrags ist die Einzahlung eines festen monatlichen Geldbetrages, beispielsweise 100,00 Euro. Ab einer bestimmten Frist werden dann jährliche Prämien seitens der Sparkasse gezahlt, die mit fortlaufender Zeit steigen. Je länger der Sparvertrag also geführt wird, desto lukrativer wird es für den sparenden Kunden.

Warum kündigt die Sparkasse diese Verträge?

Die auszuzahlende Prämie steigt stufenweise und kann in der höchsten Stufe (in der Regel nach 15 Jahren), je nach den vereinbarten Konditionen, bis zu 50 % der Einzahlungen betragen. Für die Sparkasse waren diese Sparverträge attraktiv, denn damit wurden die Kunden zum regelmäßigen Sparen animiert. In der langanhaltenden Niedrigzinsperiode haben die Finanzinstitute aber mehr und mehr finanzielle Probleme und stellen sich neu auf, denn: nicht nur die Kunden erhalten keine Zinsen mehr auf Ersparnisse, sondern auch die Banken nicht auf verliehenes Geld. Die „alten“ Sparverträge mit den hohen Prämien kosten die Sparkassen also viel Geld, bringen aber keines ein. Die Sparkasse versucht diese teuren Verträge nun also mittels Kündigung loszuwerden.

Sind die Kündigungen denn zulässig?

Die Kündigungen spricht die Sparkasse unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18) aus. Hierin führt der BGH aus, dass, soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, sowohl der Kunde als auch die Sparkasse bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes die Geschäftsbeziehung kündigen können. Einen sachgerechten Grund für die Kündigung sieht der BGH in den „geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen“. Aufgrund der bereits mehrere Jahre andauernden wirtschaftlichen Veränderungen sind die alten Verträge für die Sparkasse unwirtschaftlich geworden, sodass sie sich nach Auffassung des BGH davon lösen können muss.

Was Sie gegen eine Kündigung tun können

Zunächst einmal sollten Sie das nun ausgeschüttete Geld nicht ausgeben, denn dies könnte den Anschein erwecken, Sie seien „konkludent“, also durch schlüssiges Verhalten, mit der Kündigung einverstanden. Weitergehend sollten Sie auch keine von der Sparkasse vorgelegten Alternativverträge abschließen; zumindest nicht ohne eine vorherige eingehende Prüfung. Auch muss geprüft werden, ob Ihr Vertrag überhaupt gekündigt werden kann. Dies ist nämlich bei weitem nicht bei allen Verträgen der Fall!

Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, wurden Zusatzvereinbarungen geschlossen oder die höchste Prämienstufe nicht erreicht, ist eine Kündigung nach den vom BGH aufgestellten Voraussetzungen nicht zulässig. Auch das OLG Dresden hat in einer Entscheidung vom 21.11.2019 (Az. 8 U 1770/18) der Klage von Sparern stattgegeben, die gegen eine unwirksame Kündigung geklagt hatten.

Fazit

Trotz der „Kündigungswelle“ bezüglich der Sparverträge sind die Kündigungen in vielen Fällen nicht wirksam. Ob Sie gegen eine Kündigung Ihres Sparvertrages vorgehen können, prüfen wir gerne anhand Ihres konkreten Vertrages für Sie und beraten Sie, ob ein Widerspruch gegen die Kündigung erfolgsversprechend sein kann.

RA Tobias Bagusche


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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