Corona-Subventionsbetrug – Teils gravierende Nebenfolgen eines Strafverfahrens

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Wer die Corona-Soforthilfen des Bundes (zu Unrecht) beantragt hat, läuft nicht nur Gefahr einer Strafverfolgung und ggfs. Verurteilung, sondern ist im gleichen Maße den oft viel gravierenderen Nachwirkungen bzw. Nebenfolgen eines solchen Strafverfahrens ausgesetzt.  

1.     Einleitung

Seit Beginn der Coronakrise wurden nach Angaben des Ministeriums bereits mehr als 86 Milliarden Euro Staatshilfen für die Wirtschaft bewilligt. Allein für die sogenannte Überbrückungshilfe III, die seit dem 10. Februar beantragt werden kann, wurden demnach Abschlagszahlungen in einer Höhe von mehr als 650,7 Millionen Euro ausgezahlt.

Derzeit herrscht Hochbetrieb bei den Staatsanwaltschaften in Deutschland bzgl. des „neuen“ Delikts des „Corona-Subventionsbetrugs“. Der Deutsche Richterbund zählt bundesweit „deutlich mehr als 20.000 Fälle wegen erschlichener Corona-Soforthilfen und anderer Delikte mit Pandemie-Bezug“.Allein in Bayern laufen derzeit etwa 1500 Ermittlungsverfahren. Die Zahl der Ermittlungs- und Vorermittlungsverfahren bei Corona-Soforthilfen hat sich dort innerhalb des letzten Jahres verdoppelt. Die Staatsanwaltschaft hat in knapp 300 Fällen bereits Anklage wegen womöglich unrechtmäßigen Zahlungen in einer Gesamthöhe von 2,37 Millionen Euro. In Nordrhein-Westfalen wurden bis dato sogar mehr als 5.000 Betrugsermittlungsverfahren eingeleitet.

Selbst die, die freiwillig die erhaltene Hilfe zurückgezahlt haben, werden juristisch zur Verantwortung gezogen. 

Für Beschuldigte hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aber gravierende Folgen. Es ist absehbar, dass der Staat nach dem Motto: „Betrug darf sich nicht lohnen“ hart durchgreift, was bereits erste Gerichtsentscheidungen dokumentieren. Erst Anfang Mai bestätigte der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Stade, das einen Mann wegen siebenfachen Subventionsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt hatte.

2.     § 264 StGB in der Übersicht

Der Tatbestand des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB setzt voraus, dass der Antragssteller gegenüber der subventionsgewährenden Stelle über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, weswegen Gelder nicht an zur Auszahlung berechtigte Empfänger geflossen sind. Dabei droht eine empfindliche Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. 

Das Strafbarkeitsrisiko besteht insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Prognose über die Entwicklung der Liquidität, ob also die laufenden betrieblichen Verbindlichkeiten von den laufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb gedeckt werden. Die dafür erheblichen Umstände dürfen nicht unvollständig erhoben und die festgestellten Tatsachen nicht unrichtig bewertet werden.

Dabei ist besonders zu beachten, dass bereits eine leichtfertige Begehungsweise, also ein erhöhter Grad an Fahrlässigkeit, eine Strafbarkeit begründet.

 (vgl. auch mein Artikel auf Anwalt.de vom 8.7.2020, hier klicken)

3.     Der Vermögensarrest als gravierendste Begleiterscheinung

Neben der nicht zu unterschätzenden psychischen Belastung, die ein Ermittlungsverfahren mit sich bringt, sind Beschuldigte oftmals von weiteren äußerst belastenden Maßnahmen betroffen. 

In den meisten Fällen wird die Staatsanwaltschaft einen sog.  Vermögensarrest bewirken. Dadurch ist es den Strafverfolgungsbehörden möglich, auf das gesamte (!) Vermögen des Betroffenen – gleich ob Guthaben auf Konten, Aktiendepots, Lebensversicherungen, Fahrzeuge oder Immobilien - zuzugreifen. Der Betroffenen erfährt zumeist davon erst, wenn der Vermögensarrest bereits vollzogen wurde, wenn es also bereits „zu spät“ ist, und er beispielsweise nicht mehr über sein Konto verfügen kann.

Der Vermögensarrest führt oftmals zu erheblichen Liquiditätsengpässen, der Kündigung von Kreditlinien und letztlich in manchen Fällen zum wirtschaftlichen Ruin für viele Unternehmer.

4.     Weitere Nebenfolgen

Auch die sog. Nebenfolgen eines Strafverfahrens wegen Subventionsbetrugs sollten nicht außer Acht gelassen werden. 

Diese sind (nicht abschließend):

Ø  bei Verurteilung: Eintragung ins Bundeszentralregister („Vorstrafe“)

Ø  die Aussprache eines Geschäftsführungsverbots (§ 70 StGB)

Ø  die Einstufung als unzuverlässiger Gewerbetreibender im Sinne der GewO, bei dessen Vorliegen insbesondere die Ausübung eines Gewerbes durch die zuständige Behörde untersagt werden kann (§ 35 GewO)

Ø  Ausschluss von Vergabeverfahren bzgl. öffentlicher Aufträge (§ 123 GWB sieht einen zwingenden Ausschluss bei einer Straftat nach § 264 StGB vor)

Ø  Mögliche Eintragung ins Korruptionsregister

Ø  drohender Verlust von Lizenzen und Scheinen wegen Unzuverlässigkeit, wie z.B. Jagd-, Waffen- oder Flugschein

Ø  Bei bestimmten Berufsgruppen wie Ärzten, Apothekern, Steuerberatern oder Rechtsanwälten der Entzug der Zulassung bzw. Approbation

Ø  Verweigerung der Erteilung eines Passes oder der Einreise in bestimmte Länder

5.     Wie wir verteidigen

Wir verteidigen und vertreten Sie ab der ersten Minute eines Ermittlungsverfahrens – kompromisslos, einseitig in ihrem Interesse und immer mit Blick auf das bestmögliche Ergebnis, nämlich einer Einstellung des Strafverfahrens. 

Gerade in Anbetracht der drohenden Nebenfolgen und vermögensschädigenden Maßnahmen ist es nicht ratsam, das Ermittlungsverfahren zunächst „über sich ergehen zu lassen“. Nur in der Theorie ist die Staatsanwaltschaft eine neutrale Behörde, die sowohl Be- als auch Entlastende Beweise ermitteln soll. Die Rechtswirklichkeit sieht vielfach anders aus. 

Aus diesem Grund ist es Betroffenen anzuraten, zunächst zu schweigen und sich bereits von Beginn an von einem im Wirtschaftsstrafrecht versierten Fachanwalt für Strafrecht verteidigen zu lassen – dies insbesondere unabhängig davon, ob die Vorwürfe berechtigt sind oder nicht.

Sollten Sie von einem Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug betroffen sein, stehen Ihnen unsere erfahrenen Verteidiger jederzeit gerne zur Verfügung.  Wir besprechen ihre Handlungsoptionen und unterstützen Sie beim Vorgehen gegen die Ermittlungsmaßnahmen. 


Dr. Sören Gemmerich

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

(PAULE UND PARTNER RECHTSANWÄLTE)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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