Corona Test oder Impfung als Voraussetzung für Umgang?

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Corona Test oder Impfung als Voraussetzung für Umgang?

Umgangskontakt kann nicht pauschal verweigert werden, weil kein negativer Test vorliegt.Eine Testpflicht besteht nur bei Vorliegen von Symptomen oder bei Kontakt zu Infizierten.Eine Impfung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für Umgang.

OLG Nürnberg v. 12.04.2021 – 10 UF 72/21


Die beiden minderjährigen Kinder leben beim Vater. Er hat das alleinige Sorgerecht.

Die Kindesmutter beantragt begleiteten Umgang einmal im Monat. 

Der Vater möchte den Umgang nur dann zulassen, wenn die Mutter vor jedem Umgang einen negativen Covid-19-Test vorlegt.

Das Amtsgericht hat den Umgang ohne Verpflichtung zur vorherigen Testung geregelt.

Das OLG Nürnberg ändert den Beschluss dahingehend ab, dass im konkreten Fall die Mutter sich vor jedem Umgang testen lassen muss, zumal sie sich hierzu freiwillig bereit erklärt hat.

Das OLG stellt aber klar, dass Umgangskontakte nicht allein wegen der Corona Pandemie ausgesetzt werden können. Das Umgangsrecht steht unter dem Schutz des Art. 6 II 1 GG.

Eine generelle Pflicht zur Testung vor jedem Umgang besteht nicht.

Eine Testpflicht kommt in Betracht, wenn Personen unter Quarantäne stehen oder sonstige über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahren bestehen (z.B. Symptome, Kontakt zu Infizierten).Der Umgang kann nicht wegen fehlender Schutzimpfung verwehrt werden.

Zum damaligen Zeitpunkt führte das Gericht als Begründung einerseits an, dass die Mutter keinen  Einfluss auf die Priorisierung bzw. einen Impftermin habe. Dieses Argument dürfte mittlerweile nicht mehr greifen.

Andererseits aber auch, dass keine generelle Impflicht bestehe.


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