Corona und Arbeitsrecht

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Im Zusammenhang mit dem Auftreten und der zunehmenden Verbreitung des Coronavirus stellen sich auch verschiedene arbeitsrechtliche Fragen. Die wichtigsten werden nachstehend dargestellt:

  1. Im Fall einer Erkrankung eines Arbeitnehmers ist Entgeltfortzahlung im gesetzlichen Rahmen, also für die Dauer von 6 Wochen zu leisten. Dauert die Arbeitsunfähigkeit weiter, kann der Arbeitnehmer Krankengeld beziehen.
  2. Richtet sich eine Infektionsschutzmaßnahme gegen einen Arbeitnehmer (z. B. Quarantäne) kommen 2 Ansprüche in Betracht: Zum einen ein Vergütungsanspruch nach § 616 BGB, dessen Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, 6 Wochen aber nicht übersteigt. Ist die Anwendung des § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, hat der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz für die Dauer von 6 Wochen. Danach übernimmt der Staat diese Entschädigung, dann aber nur in Höhe des Krankengeldes. Für die ersten 6 Wochen hat der Arbeitgeber wiederum einen Erstattungsanspruch gegenüber den zuständigen Behörden.
  3. Fahren öffentliche Verkehrsmittel nicht, muss der Arbeitnehmer trotzdem zur Arbeit erscheinen, er trägt das Wegerisiko.
  4. Muss der Arbeitgeber eines Filialunternehmens eine Filiale wegen einer behördlichen Quarantäneauflage schließen, können Arbeitnehmer, sofern diese nicht erkrankt sind oder selbst unter Quarantäne stehen, in anderen Filialen eingesetzt werden.
  5. Einfache Krankheitssymptome eines Kollegen wie Husten oder Schnupfen berechtigen einen Arbeitnehmer nicht, von der Arbeit fernzubleiben.
  6. Zu empfehlen ist allen Arbeitgebern selbstverständlich, alle Betriebsstätten mit Desinfektionsmitteln auszustatten und die Mitarbeiter zu besonderer Hygiene anzuhalten (regelmäßiges Waschen der Hände, Verzicht auf jeglichen körperlichen Kontakt, insbesondere bei Begrüßung und Verabschiedung).
  7. In geeigneten Fällen sollte die übergangsweise Arbeit Im Homeoffice angeboten werden.
  8. Grundsätzlich ist auch Kurzarbeit möglich. Dies wird aber in erster Linie das produzierende Gewerbe betreffen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, hier eine erleichterte Einführung von Kurzarbeit befristet möglicherweise bis Ende des Jahres einzuführen. Mit einer Entscheidung hierüber ist kurzfristig zu rechnen.

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