Corona und die Kurzarbeit! Kündigung und Zahlung von Kurzarbeitergeld während der Pandemie.

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Die Coronapandemie beherrscht weiter die Arbeitswelt und zwingt Arbeitergeber und Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld.

Fakten

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld sind vom Staat geschaffene Instrumente, um den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Es muss also arbeitgeberseitig eine drohende „Kündigungswelle“ vorliegen. Der Grund für Kurzarbeit liegt oftmals in äußeren Umständen (Coronapandemie, schlechte Auftragslage, Stagnation). Die Gründe müssen vom Arbeitgeber jeweils glaubhaft gemacht werden.

Zahlung

Die Regelungen über das Kurzarbeitergeld sind besonders in der heutigen pandemie-bedingten Situation einer ständigen Novellierung ausgesetzt. Erst kürzlich wurde die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf 24-Monate angehoben. Darüber hinaus ist auch die Höhe des ausgezahlten Teils im Jahre 2020 weiter gestiegen. Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 Prozent bzw. 67 Prozent bei Arbeitnehmern mit einem Kind.

Zudem wurde im Mai 2020 eine erneute Anhebung auf bis zu 87 Prozent beschlossen.

Die Höhe des auszahlenden Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Nettoentgeltausfall im Laufe des jeweiligen Anspruchsmonats!

Ebenfalls kann der Beziehende durch eine Nebenbeschäftigung einen Hinzuverdienst erwirtschaften. Eine Anrechnung ist aktuell bis zum 31.12.2020 ausgesetzt!

Kündigung

Sollte die Inanspruchnahme von Kurzarbeit eine Kündigung letztlich nicht abgewendet haben, stellt sich die Frage der Wirksamkeit und der Rechtsfolgen einer solchen. Eine ausgesprochene Kündigung im Zeitraum angeordneter Kurzarbeit ist nicht per sé unwirksam. Es kommt auf die Gründe an, die zur Kündigung geführt haben.

Sollte die Kündigung auf Gründe gestützt sein, die bereits zum Zeitpunkt der Kurzarbeit vorlagen bzw. durch die die Kurzarbeit erst begründet wurde, könnte diese wegen der Sozialwidrigkeit unwirksam sein.

Es müssen also weitere betriebs-/personenbedingte (inner-/außerbetriebliche) Gründe vorliegen.

Für den Arbeitnehmer umso bitterer, mit Zugang der Kündigung endet grundsätzlich auch der Anspruch auf das von der Arbeitsagentur gezahlte Kurzarbeitergeld.

Auch in Zeiten von Kurzarbeit sind die Grundsätze über die Kündigungen zu berücksichtigen und wie oben dargestellt genau zu prüfen. Lassen Sie auf jeden Fall die Kündigung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen!

Hinsichtlich eines etwaigen Lohnanspruches gegen den Arbeitnehmer ist es fraglich, ob und in welcher Höhe ein solcher zusteht. Hintergrund ist, dass das wirtschaftliche Risiko in der Regel beide, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zu einer ungünstigen Zeit trifft.



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