Handwerker droht mit Baustopp – Vermeidungsstrategien

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Der Handwerker droht mit einem Baustopp, rechtliche Bewertung des Baustopp aus Bauherren- und Unternehmersicht.

In vielen Konstellation kann es dazu kommen, dass der Handwerker mit einem Baustopp droht. Ein Bauvorhaben oder eine Baustelle ist in aller Regel ein dynamischer Prozess. Am Anfang verstehen sich die Parteien, da alle ein Ziel haben. Der Bauherr möchte sein „bestelltes“ Werk mangelfrei vom Unternehmer erhalten und der Handwerker begehrt den dafür vereinbarten Lohn.

Doch was passiert, wenn die Vertragsbeziehungen plötzlich stocken. Dies kann durch vielerlei Umstände passieren.

  • Der Handwerker verlangt Abschlagszahlungen, obwohl die Leistung mangelhaft oder nicht erkennbar ist, für welche Leistungen Zahlungen geleistet werden sollen.
  • Der Bauherr verlangt Nachträge beziehungsweise Zusatzarbeiten und die Vergütung ist streitig.
  • Der Bauablauf verzögert sich.
  • Es gibt unterschiedliche Ansichten über die Bauausführung.

Die Gründe können höchst unterschiedlich sein, haben jedoch eines gemeinsam: Beide Parteien befinden sich nunmehr in einem Stadium, in dem oftmals nur noch mit rechtsanwaltlicher Unterstützung ein Vorangehen möglich ist. Die einseitige Leistungseinstellung kann für den Unternehmer jedoch zu erheblichen Begründungsschwierigkeiten führen. Grundsätzlich sind hohe Hürden zu erfüllen, bevor der Handwerker rechtssicher seine Arbeiten einstellen darf und sicher gehen kann, dass er sowohl eventuelle Verzögerungsschäden als auch den begehrten Werklohn bekommt.


Bauherrensicht

Um erste Tipps mit dem Umgang der Androhung eines Baustopps geben zu können, betrachten wir zunächst die Bauherrensicht:

  • Welche Gründe führt der Unternehmer für den Baustopp an?
    • Offene (Abschlags-) Rechnungen?
      • Warum werden diese einbehalten?
        • Mängel an der (Teil-)Leistung?
          • Welche Kosten sind für die Beseitigung notwendig? Einbehalt nur in der Höhe der voraussichtlichen Beseitigungskosten
          • Habe ich zur Mangelbeseitigung aufgefordert?
        • Bauverzögerung?
          • Durch wen ist die Bauverzögerung zu verantworten?
          • Gibt es weitere Beteiligte?
      • In welcher Höhe werden diese begehrt? Der Unternehmer kann gem. §632a BGB Abschläge nur in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen verlangen.
  • Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten Bsp.: Sicherungspflichten am Bauvorhaben, Kooperationspflichten
  • Notwendige Mitwirkungshandlungen des Bauherrn analog § 642 BGB

Man erkennt recht schnell, es kann viele Gründe geben, auf die sodann individuell und einzelfallabhängig reagiert werden sollte. Der Bauherr sollte ab dem Zeitpunkt der Baustoppankündigung sämtliche Aufforderungen, Fristsetzungen oder Erklärungen vor dem Hintergrund der Beweisbarkeit und Dokumentationspflicht schriftlich abhandeln. Dies erleichtert einerseits die Arbeit für den Rechtsanwalt und andererseits erhöht es die Rechtssicherheit im Falle eines nachfolgenden Prozesses.

Eines ist jedoch immer notwendig. Setzen Sie dem Unternehmer eine Frist zur Aufnahme und Abschluss seiner Arbeiten im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen. Sollte dieser trotz Fristsetzung seine Arbeiten nicht wiederaufnehmen, könnte eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung folgend sein. Dies jedoch nur dann, wenn die Gründe für einen Baustopp tatsächlich nicht vorliegen. Im Zweifel bitten Sie ihren Rechtsanwalt um Rat.


Unternehmersicht

Aus Sicht des Unternehmers kann ebenfalls vieles für einen Baustopp sprechen, die Hürden sind jedoch wie bereits angesprochen „hoch“. Dies aus dem Grund, da der Unternehmer im Werkvertragsrecht regelmäßig vorleistungspflichtig ist.

  • Welche Gründe liegen vor?
    • Offene (Abschlags-) Rechnungen?
      • Liegt ein mangelfreies (Teil-)Gewerk vor?
      • Wie sind die vertraglichen Regelungen?
      • Wurde der Baustopp angekündigt?
    • Mitwirkungshandlungen des Bestellers?
      • Wurde der Bauherr unter Fristsetzung aufgefordert?
      • Wurden Bedenkenanmeldungen ausgesprochen?
    • Verletzung von Nebenpflichten?
      • Wurden Bedenkenanmeldungen ausgesprochen?
    • Bauverzögerungen?
      • Wurden Bedenkenanmeldungen ausgesprochen?
      • Aus welcher Sphäre resultieren die Verzögerungen?
    • Mängeleinwände?
      • Bestehen gerügte Mängel tatsächlich?
      • Habe ich meine Leistung kritisch überprüft?

Die Unternehmersicht ist aus rechtlichen Gründen meist mit sehr viel mehr Vorsicht zu behandeln, als die Bauherrensicht. 

Der Unternehmer muss sich stets im Klaren sein, dass eine unberechtigte Einstellung seiner Arbeitsleistung zu einer wirksamen Kündigung aus wichtigem Grund durch den Bauherren führen kann. Die Folge daraus dürften in der Regel hohe Schadensersatzforderungen durch die Inanspruchnahme etwaiger Drittunternehmer sein. Der Unternehmer ist gut daran gelegen, seine eigene Leistung stets zu überprüfen und die vertraglichen Vereinbarungen genauestens zu studieren. 

Ein Gang zum fachversierten Anwalt kann dabei viel Zeit und Kosten sparen.

Foto(s): Marcus Kretschmer


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