Corona und Elterngeld

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Die geplanten Änderungen zum Elterngeld, die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt werden sollen, zielen darauf ab, Eltern in systemrelevanten Berufen zu unterstützen, deren Elternzeit aufgrund ihrer Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz verschoben werden muss. Diese können ausnahmsweise auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes Elternzeit nehmen. Zudem soll die Minderung des Elterngelds für werdende Eltern, die derzeit von Freistellung oder Kurzarbeit betroffen sind, vermieden werden, indem Entgeltersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld nicht in die Elterngeldberechnung einbezogen werden. Die Regelungen zum Partnerschaftsbonus werden gelockert, sodass dessen Verschiebung möglich ist, wenn ein Partner in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Lücken im Elterngeldbezug vom 01.03.2020 bis zum 20.06.2021 wirken sich nicht negativ aus, und eine nachträgliche Überprüfung bei bereits bezogenem Partnerschaftsbonus für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020 entfällt. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Markus Karpinski für weitere Informationen und rechtliche Beratung.

Anlässlich der Corona-Pandemie sind Änderungen zum Elterngeld geplant.

Wer ist von der Änderung des Elterngelds erfasst?

Die geplanten Änderungen sollen Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten und dort dringend benötigt werden und daher die geplante Elternzeit nicht nehmen können, eine spätere Elternzeit ermöglichen. Daneben soll die Minderung des Elterngelds für werdende Eltern vermieden werden, wenn sie derzeit aufgrund Freistellung oder Kurzarbeit geringere Einkünfte als ursprünglich erwartet haben. Die strikte Vorgabe der Anzahl der Arbeitsstunden bei Bezug des Partnerschaftsbonus wird abgemildert. 

Was ändert sich dadurch ?

Es ist geplant, dass die Elternzeit, die wegen der Systemrelevanz der Tätigkeit und damit Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz ausfällt, ausnahmsweise auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes genommen und Basiselterngeld bezogen werden kann. Als spätester Zeitpunkt hierfür ist Juni 2021 genannt. Lücken im Elterngeldbezug in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 20.06.2021 sind dann unschädlich. Eine Verminderung der Höhe des Elterngelds für ein weiteres Kind soll durch die später genommenen Monate nicht erfolgen. Die Verschiebung des Partnerschaftsbonus ist bereits möglich, wenn ein Partner in einem systemrelevanten Beruf arbeitet.

Was ist, wenn der Partnerschaftsbonus bereits bezogen wurde ?

Wurde der Partnerschaftsbonus bereits bezogen und liegt der Bezug ganz oder teilweise in der Zeit zwischen 01.03.20 und 31.12.2020 sind allein die bei der Beantragung glaubhaft gemachten Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit maßgeblich. Eine nachträgliche Überprüfung entfällt. D. h., kommt es aufgrund der Pandemie zur Nichteinhaltung der für den Partnerschaftsbonus geltenden Mindest- und Höchstgrenzen der Arbeitszeit, führt dies nicht zur nachträglichen Aufhebung des Partnerschaftsbonus. 

Werden Entgeltersatzleistungen in die Berechnung der Einkünfte miteinbezogen?

Entgeltersatzleistungen, zu denen auch das Kurzarbeitergeld zählt, werden in der Regel nicht bei der Berechnung der Einkünfte vor der Geburt des Kindes berücksichtigt, der Zeitraum, in dem diese bezogen werden, bleibt aber relevant. Dies hat zur Folge, dass das Elterngeld niedriger ausfällt. Mit den geplanten Änderungen soll nun die Zeit, in der Entgeltersatzleistungen im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020 bezogen werden, von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Hierdurch wird Nachteilen für die spätere Berechnung des Elterngelds vorgebeugt. Statt des Zeitraums von 12 Monaten vor der Geburt, wird dieser um die Monate des Bezugs von z. B. Kurzarbeitergeld weiter in die Vergangenheit verlagert. Die Höhe des Elterngelds würde dann auf Grundlage der „normalen“ Einkommensverhältnisse ermittelt werden 

Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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