Corona und Immobilienkredite – muss ich trotzdem zahlen?

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Noch vor der Corona-Pandemie war vermutlich jeder Verbraucher glücklich, angesichts des niedrigen Zinsniveaus den Kauf seiner Immobilie mit einem Immobilienkredit finanzieren zu können.

Doch nun müssen sich Kreditnehmer fragen, ob sie ihre monatlichen Kreditraten angesichts von Corona-bedingten Umsatzausfällen bei Unternehmen, Kurzarbeit oder Kündigungen des Arbeitsvertrages überhaupt noch aufbringen können.

Hilfe durch den Gesetzgeber

In finanzielle Bedrängnis geratene Immobilienkreditnehmer können nun Hilfe erwarten. Der Gesetzgeber ermöglicht mit Artikel 240 EGBGB die Stundung der Kreditraten um drei Monate zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020.

Voraussetzung der Stundung der Kreditraten

Voraussetzung für die gesetzliche Stundung ist, dass der Kreditnehmer Einnahmeausfälle infolge der Corona Pandemie zu verzeichnen hat und es ihm deshalb unzumutbar ist, die Raten zu zahlen.

Unzumutbar ist danach die Ratenzahlung, wenn der angemessene Lebensunterhalt gefährdet ist. Bei strenger Auslegung des Gesetzeswortlautes müssen die Voraussetzungen bezüglich jeder einzelnen Rate im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rate vorliegen und nachgewiesen werden können.

Unklare gesetzliche Regelung

Der Gesetzgeber lässt aber offen, über welchen Zeitraum die Gefährdung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden muss, um die wirtschaftliche Prognose zu erstellen.

Rechtfertigt beispielsweise eine Gefährdung des Unterhalts, die aufgrund noch vorhandener Ersparnisse prognostisch erst im August 2020 eintritt, bereits eine Nichtzahlung der Rate im April? Diese Feinheiten werden wohl erst die Gerichte klären müssen.

Was muss der Kreditnehmer beachten?

Um nicht unnötige Gerichtsverfahren führen zu müssen, sollte der Verbraucher mit seiner Bank eine ausdrückliche Stundungsvereinbarung treffen. Hierzu muss er seiner Bank seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berufung auf die gesetzlichen Regelungen erläutern. Stimmt die Bank der Stundung dann zu, kann sie später bei Nichtzahlung der Raten keine negativen Folgen gegen den Kreditnehmer herleiten.

In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig mit seiner Bank schriftlich zu klären, wann der Verbraucher die gestundeten Raten nachzahlen darf.

Der Gesetzgeber hat in Artikel 240 Abs. 5 EGBGB bzgl. der gesetzlichen Stundung zwar vorgesehen, dass sich die Vertragslaufzeit um drei Monate verlängern kann, wenn keine einverständliche Regelung für die Zeit nach dem 30.06.2020 zustande kommt. 

Allerdings besteht auch hierfür die Voraussetzung, dass die gesetzlich angeordnete Stundung tatsächlich eingetreten ist. Wegen der unklaren gesetzlichen Regelung (siehe oben) gibt es hierfür aber keine Rechtssicherheit.

Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Sie also in jedem Fall mit Ihrer Bank sprechen, wenn Sie Corona-bedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.



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