Corona und Urlaub – worauf müssen sich Arbeitnehmer einstellen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Zuge der Corona-Krise stellen sich viele Fragen rund um den Urlaub. Im Folgenden werden diese beleuchtet.

Darf der Arbeitgeber Urlaub anordnen (Zwangsurlaub)?

Teilweise ordnen Arbeitgeber in der jetzigen Situation einseitig Urlaub an. Ein Zwangsurlaub ist jedoch grundsätzlich unzulässig, denn der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht gegen seinen Willen in den Urlaub schicken. Den Arbeitgeber trifft eine Beschäftigungspflicht. Er bleibt somit immer dann zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, wenn er den Arbeitnehmer unbegründet nach Hause schickt. Ausnahmen gibt es für den Fall der Betriebsferien. Diese müssen aber mit dem Betriebsrat oder Personalrat abgestimmt werden. Besteht kein Betriebsrat, so kann der Arbeitgeber Urlaub einseitig anordnen, aber nur unter der Beachtung einer ausreichenden Vorlaufzeit. Arbeitgebern und Arbeitnehmern bleibt natürlich der Weg, über die Lage und Dauer des Urlaubs eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Darf der Arbeitnehmer bereits bewilligten Urlaub zurücknehmen?

Häufig stellt sich die Frage, ob der bereits durch den Arbeitgeber bewilligte Urlaub zurückgezogen werden kann, weil z. B. der Jahresurlaub nicht am geplanten Zielort verbracht und genossen werden kann. Einen bereits bewilligten Urlaub kann der Arbeitnehmer nicht einseitig zurücknehmen. Spiegelbildlich dazu kann auch der Arbeitgeber den gewährten Urlaub nicht einfach widerrufen. Dem Arbeitnehmer ist es jedoch unbenommen, gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu finden, um den geplanten Urlaub zu verschieben.

Darf der Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub bei Kurzarbeit kürzen?

Auch beeinflusst Kurzarbeit die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer. Bei der Kurzarbeit arbeiten Arbeitnehmer verkürzt oder gar nicht. Im Grundsatz erwirbt der Arbeitnehmer auch dann anteilig Urlaubsansprüche, wenn sich die wöchentliche Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit verringert. Der Urlaubsanspruch ist jedoch gegebenenfalls anzupassen, wenn sich die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitet, verringert. Im Extremfall kann bei Kurzarbeit „null“ gar kein Urlaubsanspruch entstehen.

Eine etwaige Kürzung würde jedenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH stehen, wonach der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub während Kurzarbeit anteilig gekürzt werden kann.

Ob auch während der Kurzarbeit Urlaub genommen werden kann, mit der Folge, dass das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber fortgezahlt wird, ist noch nicht abschließend geklärt.

Gerade in Bezug auf die Auswirkungen der Pandemie auf die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer ist noch keine eindeutige Rechtslage herausgebildet worden. Arbeitnehmer sollten darauf achten, rechtzeitig Rechtsrat einzuholen.  

RA Pascal Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Pascal Croset

Beiträge zum Thema