Corona-Verordnung für Sachsen

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In Sachsen regelt eine neue Rechtsverordnung des Sächsischen Sozialministeriums zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 die weiteren Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen und löst die bisher geltende Allgemeinverfügung „Ausgangsbeschränkungen“ vom 22. März 2020 ab. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

Ziel der neuen Rechtsverordnung Ausgangsbeschränkungen ist es, weiterhin den physischen sozialen Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden, um weitere Ansteckungen zu verhindern. Außerdem wurde darin die Durchsetzung der Verbote mittels Bußgelder und Strafen ergänzend klar geregelt.

Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grundbleibt untersagt. 

Als triftige Gründe nennt die Verordnung:

  1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 
  2. Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte), 
  3. Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung,
  4. Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit), 
  5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel, 
  6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort, 
  7. Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und unaufschiebbar notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung, 
  8. Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Lebensmittel, der selbstproduzierenden und vermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetriebe, der Hofläden, der Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, des Zeitungsverkaufs sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen) und den Großhandel, 
  9. Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist, 
  10. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen, 
  11. Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, 
  12. Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, 
  13. Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf, 
  14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person, 
  15. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Bis auf wenige Ausnahmen wird dagegen der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gänzlich untersagt.

Ausgenommen vom Verbot sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger.

Ebenfalls ausgenommen vom Verbot sind notwendige Besuche von Mitarbeitern des Jugendamtes einschließlich des ASD (Allgemeiner Sozialdienst), des Amtsvormundes und Besuche durch Personensorgeberechtigte bzw. von diesen Bevollmächtigen bei Vorliegen eines dringenden medizinischen Notfalls. Diese Personen haben ihren Besuch im Vorfeld im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen.

Wer bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen wird, muss die triftigen Gründe in geeigneter Weise glaubhaft machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen. 

Bußgelder

Im Rahmen der neuen Rechtsverordnung hat sich die Sächsische Staatsregierung deshalb heute auf die Erstellung eines Bußgeldkataloges zu Eindämmung des Corona-Virus in Sachsen geeinigt.

Folgende drei wesentliche, häufige Verstöße und die dazugehörigen Regelsätze bzw. Bußgelder wurden festgelegt.

1. § 2 Abs. 1 VO

Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund.

Bußgeld: 150 Euro

2. § 3 Nr. 1 – 3 VO

Verstoß gegen Besuchsverbot

Bußgeld (für Besuchenden): 500 Euro

3. § 3 Nr. 3 VO

Überschreitung der in der Rechtsverordnung vorgegebenen angegebenen Personenzahl

Bußgeld (für verantwortliche Einrichtungsleitung): 500 bis 1.000 Euro – je nach Einrichtungsgröße

Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld zwischen fünf und 55 Euro ausgesprochen werden.


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