Corona-Wirtschaftshilfen: Fristen für Schlussabrechnungen beachten!

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  • Verpflichtung zur Abgabe einer Schlussabrechnung

Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen wurden überwiegend auf Grundlage von Umsatzprognosen und prognostizierten Fixkosten erstellt und bewilligt.

Nach Vorliegen der realisierten tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Abgabe einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet. Unterbleibt eine Schlussabrechnung sind die gewährten Hilfen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe ermittelt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Der Start zur Abgabe der Schlussabrechnungen erfolgte am 05.Mai 2022. 

Aufgrund eines Systemfehlers konnten jedoch in der Schlussabrechnung die gemeinsame Abrechnung der Überbrückungshilfe II und der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe zunächst nicht in allen Fällen korrekt dargestellt werden, was eine behördenseitige Blockierung des Systems erforderlich machte. Schlussabrechnungen im Paket 1  können nun seit dem 14.September wieder eingereicht werden.


  • Fristverlängerungen für Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfe

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de  darauf hingewiesen, dass die Fristen zur Abgabe der Schlussabrechnungen der November- und Dezemberhilfe sowie der Überbrückungshilfen bis zum 30.06.2023 verlängert wurden. Hiermit sind die Ministerien den dringenden Apellen aus den Kreisen der prüfenden Dritten gefolgt.


  • Welche Abgabefristen gelten?

Es gelten derzeit die folgenden Abgabefristen:

Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe muss bis spätestens 30. Juni 2023 gebündelt („Paket 1“) über die Plattform www.ueberbrückungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden. 

Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV („Paket 2“) muss ebenfalls bis zum 30. Juni 2023 eingereicht werden. 

Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31. Dezember 2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden (diese Funktion wird Anfang 2023 bereitgestellt).


  • Achtung: Besondere Fristen für Endabrechnungen der Neustarthilfen 

Die Fristen für Anträge der Neustarthilfen, welche über einen prüfenden Dritten gestellt wurden, laufen am 31.12.2022 ab. Eine Verlängerung dieser Frist erfolgte ausdrücklich nicht!

Zu beachten ist, dass die Fristen zur Einreichung der Endabrechnung der Neustarthilfen für Direktantragstellende wie folgt ablaufen bzw. abliefen:

- Neustarthilfe 2022 (Förderzeitraum Januar bis März und April bis Juni 2022)                             30.09.2022 (bzw. vier Wochen nach Versand Bewilligungsbescheid, sofern die Hilfe nach dem 01.09.2022 bewilligt wurde)

- Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021)               30.06.2022 (bzw. vier Wochen nach Versand Bewilligungsbescheid, sofern die Hilfe nach dem 01.06.2022 bewilligt wurde)

- Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021)  31.12.2021 (bzw. vier Wochen nach Versand Bewilligungsbescheid, sofern die Hilfe nach dem 01.12.2022 bewilligt wurde)


  • Ihr Ansprechpartner

Die Spezialisten von der Kanzlei Grigat & Krüger, Frau RAin Nicole Grigat und Herr RA Gunnar Krüger, vertreten seit rund zwei Jahren Unternehmen aller Art und Branchen im gesamten Bundesgebiet im Rahmen der Corona-bedingten Rechtsberatung u.a. auf den Gebieten des Steuerrechts und des Arbeitsrechts und insbesondere im Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen. Als registrierte Prüfende Dritte beraten wir Sie bei Fragen im Zusammenhang mit noch laufenden Antragsverfahren und Rückfragen der Bewilligungsstellen und vertreten Sie im außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen erlassene Bescheide und führen insbesondere auch die Schlussabrechnungen durch.

Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtshilfe-covid19.de. Hier wird Ihnen auch ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt, mit dem Sie uns Ihr Anliegen konkret schildern und uns Ihre Kontaktdaten benennen können.

Weiterhin erreichen Sie uns per E-Mail unter: info@rechtshilfe-covid19.de oder telefonisch unter 02151/729750.



Foto(s): Kanzlei Grigat & Krüger

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