Achtung: Antragsfrist für Überbrückungshilfe IV läuft am 15.06.2022 aus

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Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe laufen zum 30.06.2022 aus.

Da zu diesem Zeitpunkt auch der dem Hilfsprogramm zugrundeliegende Beihilferahmen endet, verkürzt sich die Antragsfrist und endet für die Überbrückungshilfe IV, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits vor Ablauf der Förderperiode Januar bis Juni 2022, nämlich am 15.06.2022.


Somit besteht nun letztmalig die Möglichkeit, Corona-Hilfsprogramme zu beantragen. 

I. Erstantrag

Wer bislang also keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 gestellt hat, kann dies mit einem Erstantrag bis zum 15.06.2022 vornehmen. Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Rechtsformen und Branchen, sofern in einem Monat des Förderzeitraums 2022 gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % zu verzeichnen ist, der nachweislich Corona-bedingt sein muss. Zu beachten ist, dass die Bedingungen an die Corona-Bedingtheit des Umsatzrückganges im Rahmen der Überbrückungshilfe IV erheblich verschärft wurden und von den Bewilligungsstellen streng geprüft werden.


II. Änderungsantrag

Sofern ein Antrag auf Überbrückungshilfe IV für das erste Quartal 2022 (Januar bis März 2022) über einen prüfenden Dritten schon gestellt und bereits beschieden wurde, kann für die Monate des 2. Quartals 2022 (April bis Juni 2022) über den prüfenden Dritten im Rahmen eines Änderungsantrages bis zum 15.06.2022 die verlängerte Überbrückungshilfe IV beantragt werden.


III. Erweiterungsantrag

Sofern für das 1. Quartal 2022 ein Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV bereits gestellt wurde, dieser aber noch nicht beschieden ist, ist über den prüfenden Dritten zu prüfen, ob ein Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV für die Fördermonate Januar bis März 2022 vor dem 01.04.2022 eingereicht wurde und dieser Antrag noch nicht bewilligt worden ist. In diesem Fall können für die Fördermonate April bis Juni 2022 im Rahmen eines Erweiterungsantrages Anträge auf die verlängerte Überbrückungshilfe April bis Juni 2022 spätestens bis zum 15.06.2022 gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um einen Änderungsantrag handelt, so dass die Voraussetzungen für die Stellung dieses Antrages erleichtert sein werden. Ein Erweiterungsantrag muss nämlich keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben enthalten, sondern kann durch eine Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen, erklärt werden. Es handelt sich insoweit um eine Variante des Änderungsantrages, die vor allem der Fristwahrung (15.06.2022) dient. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann bis zum 30.09.2022 im Antragsportal nachgereicht werden.

Das Portal für Erweiterungsanträge soll ab dem 02.06.2022 bis zum 15.06.2022 offenstehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt werden auch die entsprechenden FAQs angepasst bzw. neu herausgegeben.


In jedem der aufgezeigten Fälle ist unverzügliches Handeln zwingend erforderlich, um die letzte Möglichkeit der Corona-Hilfsprogramme in Anspruch nehmen zu können. 


Die Spezialisten von der Kanzlei Grigat & Krüger, Frau RAin Nicole Grigat und Herr RA Gunnar Krüger, vertreten Unternehmen aller Art und Branchen im gesamten Bundesgebiet im Rahmen der Corona-bedingten Rechtsberatung u.a. auf den Gebieten des Steuerrechts und des Arbeitsrechts und insbesondere im Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen. Als registrierte prüfende Dritte prüfen wir Ihre Antragsberechtigung, beraten Sie und stellen für Sie Erst- oder Änderungs- bzw. Erweiterungsanträge auf Überbrückungshilfe IV sowie selbstverständlich auch Neustarthilfe auf der IT-Plattform des Bundes. Darüber hinaus beraten wir Sie bei Fragen im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und Rückfragen der Bewilligungsstelle und vertreten Sie im außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen erlassene Bescheide.


Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtshilfe-covid19.de. Hier wird Ihnen auch ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt, mit dem Sie uns Ihr Anliegen konkret schildern und uns Ihre Kontaktdaten benennen können.


Weiterhin erreichen Sie uns per E-Mail unter: info@rechtshilfe-covid19.de oder telefonisch unter 02151/729750.




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