Wichtige Frist bei Corona-Wirtschaftshilfen: Vorläufige Bescheide sind bis spätestens 30.06.2022 abzurufen

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Direktantragsteller oder prüfende Dritte, die für ihre Mandanten Anträge auf Überbrückungshilfe und/oder Neustarthilfe eingereicht haben, erhielten in den vergangenen Tagen E-Mails der zuständigen Bewilligungsstellen. In diesen E-Mails wurde auf den Erlass von vorläufigen Bescheiden und die Notwendigkeit hingewiesen, diese abzurufen. 

Was hat es damit auf sich? 

Am 30. Juni 2022 läuft der von der EU-Kommission angenommene Befristete Beihilferahmen („Temporary Framework“) aus. Mit Ablauf dieses Tages entfällt somit die Möglichkeit zur Gewährung von Beihilfen aus dem Corona-Zuschussprogramm des Bundes. Maßgeblich ist das Datum der Bescheidung durch die Bewilligungsstelle, nicht dass und wann ein Antrag gestellt wurde.

Damit also auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht abschließend bearbeitete Anträge weiter geprüft und beantragte Hilfen ausgezahlt werden können, ergingen für alle am 14. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erstanträge aus den Programmen

  • Überbrückungshilfe III
  • Überbrückungshilfe III Plus
  • Überbrückungshilfe IV
  • Neustarthilfe Plus
  • Neustarthilfe 2022

sowie für nicht beschiedene Änderungsanträge zu den vorgenannten Überbrückungshilfen als auch für Erweiterungsanträge der Überbrückungshilfe IV und Erweiterungsanträge der Überbrückungshilfe III fristwahrende, vorläufige Bescheide. 

Diese Bescheide wurden also lediglich zur Fristwahrung erlassen und stellen keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag oder noch offene Rückfragen dar. Es ist daher wichtig darauf hinzuweisen, dass insofern kein Vertrauensschutz dahingehend besteht, dass die beantragte Förderung endgültig gewährt und ausgezahlt wird.

WICHTIG:

Alle Bescheide, insbesondere auch die fristwahrenden, vorläufigen Bescheide, müssen zwingend und dringend bis zum 30.06.2022 durch den prüfenden Dritten im Antragsportal abgerufen werden, um wirksam zu sein. Dies betrifft also auch die normalen Bewilligungsbescheide, die aktuell ebenfalls von den Bewilligungsstellen ausgestellt werden und gegebenenfalls noch nicht abgerufen worden sind.

Wenn die vorläufigen Bescheide nicht rechtzeitig abgerufen werden, ist nach dem 30. Juni 2022 keine Fördergewährung mehr möglich!

Die vorläufigen Bescheide setzen dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum den Anspruch auf Förderung aus dem gegenständlichen Programm lediglich vorläufig fest. Es erfolgt für jedes Programm eine gesonderte separate, vorläufige Bescheidung. Die Förderfestsetzung steht unter dem Vorbehalt der nachfolgenden vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe.

Es ist daher zwingend sicherzustellen, dass eine fristgerechte Abrufung der Bescheide erfolgt, damit die Bewilligungen und Auszahlungen auch weiterhin nach dem 30.06.2022 möglich sind.

Ihr Ansprechpartner

Die Spezialisten von der Kanzlei Grigat & Krüger, Frau RAin Nicole Grigat und Herr RA Gunnar Krüger, vertreten Unternehmen aller Art und Branchen im gesamten Bundesgebiet im Rahmen der Corona-bedingten Rechtsberatung u.a. auf den Gebieten des Steuerrechts und des Arbeitsrechts und insbesondere im Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen. Als registrierte prüfende Dritte prüfen wir Ihre Antragsberechtigung, beraten Sie und stellen für Sie Erst- oder Änderungs- bzw. Erweiterungsanträge auf Überbrückungshilfe IV sowie selbstverständlich auch Neustarthilfe auf der IT-Plattform des Bundes. Darüber hinaus beraten wir Sie bei Fragen im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und Rückfragen der Bewilligungsstelle und vertreten Sie im außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen erlassene Bescheide und führen die Schlussabrechnungen durch.


Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtshilfe-covid19.de. Hier wird Ihnen auch ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt, mit dem Sie uns Ihr Anliegen konkret schildern und uns Ihre Kontaktdaten benennen können.


Weiterhin erreichen Sie uns per E-Mail unter: info@rechtshilfe-covid19.de oder telefonisch unter 02151/729750.

Foto(s): Kanzlei Grigat & Krüger

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