Coronaviren setzen Arbeitsrecht nicht außer Kraft! Was gilt in der Krise?

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1. Arbeitsschutz

Von Covid-19-Viren geht die Gefahr von Infektionen aus. Der Arbeitgeber hat nach dem ArbSchG die Verpflichtung, Maßnahmen für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu treffen (häufiges Händewaschen, Hygienevorschriften, Isolierung von Rückkehrern aus Risikogebieten, Schließung Betriebskantine etc.). Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber einen Spielraum. Die Schutzmaßnahmen kann der Arbeitgeber über sein Weisungsrecht umsetzen, ggf. muss er den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beteiligen. Der Arbeitnehmer kann keine konkreten Maßnahmen (z. B. Homeoffice) verlangen.

2. Betriebsstörung

Es können auch konkrete Schutzmaßnahmen bei Betriebsstörungen getroffen werden (kontaktfreies Fieberscreening, „Heimschicken“ von Arbeitnehmern, „Abfeiern“ von Überstunden, Homeoffice, Betriebsferien, Kurzarbeit etc.). Nicht möglich sind die Anordnung von Tests und Zwangsurlaub. Es bestehen auch Fragerechte des Arbeitgebers nach Reise in ein Risikogebiet, Erkrankung von Familienangehörigen oder Krankheitsanzeichen- aber nur ohne Speicherung.

3. Folgen

Diese Maßnahmen haben alle Auswirkungen auf Arbeitsausfall und Vergütung. Je nach dem, aus welcher Sphäre der Arbeitsausfall herrührt, entfällt einmal die Pflicht zur Lohnzahlung oder der Anspruch auf Lohn. Bei betrieblich verursachtem Arbeitsausfall muss der Arbeitgeber weiter Vergütung bezahlen, hat aber die Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeitergeld. Bleibt Arbeitnehmer zuhause mit Krankheitssymptomen hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung, ohne Symptome hat er keinen Anspruch auf Gehaltszahlungen.


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