Coronavirus: Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld – FAQ

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Aufgrund der aktuellen Corona-Krise sind viele Arbeitgeber in eine wirtschaftliche Schieflage geraten und versuchen den Fortbestand ihrer Betriebe zu sichern.

Um hier kurzfristig Abhilfe zu schaffen, hat die Bundesregierung die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes beschlossen, um den betroffenen Arbeitgebern die Beschäftigungssicherung anstelle von betriebsbedingten Kündigungen zu ermöglichen.

Das neue Gesetz sieht vor, dass der Zugang zum Kurzarbeitergeld, wenn Unternehmen massive Lieferengpässe erleiden, aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen werden müssen, oder allgemein unter starken Umsatzeinbußen und Arbeitsausfällen, hervorgerufen durch die Coronakrise, leiden, erleichtert wird.

Arbeitgeber werden rückwirkend zum 01.03.2020 von den neuen gesetzlichen Regelungen zur Kurzarbeit profitieren, da das Gesetz zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt und rückwirkend ausgezahlt wird.

Die erleichterten Voraussetzungen sehen zusammengefasst wie folgt aus:

  • 10 % der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (vorher 30 %),
  • Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet,
  • Arbeitgeber müssen nicht erst die Arbeitszeitkonten ins Minus fahren und Urlaub abschmelzen, um Kurzarbeit beantragen zu können,
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.

Was bedeutet Kurzarbeit in der Praxis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Kurzarbeit bedeutet die Reduzierung der Arbeitszeiten, entgegen bestehender arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen.

Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer, entsprechend der reduzierten Arbeitszeit, ein reduziertes Arbeitsentgelt.

Als Ausgleich erhält der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt und bewilligt bekommen hat, das sogenannte Kurzarbeitergeld.

Wichtig für Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer behalten in Höhe des Kurzarbeitergeldes ihren Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das ist von Bedeutung, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht besteht oder durch die Agentur für Arbeit widerrufen wird.

Wie kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen? 

Arbeitgeber dürfen Kurzarbeit nicht einseitig anordnen und einführen.

Zur Einführung der Kurzarbeit im Betrieb muss der Arbeitgeber eine rechtliche Grundlage haben oder schaffen. So kann in den Arbeitsverträgen bereits eine Klausel zur Einführung von Kurzarbeit enthalten sein. Auch tarifvertragliche Vereinbarungen oder Betriebsvereinbarung können eine Rechtsgrundlage zur Einführung von Kurzarbeit schaffen.

Besteht keine Rechtsgrundlage zur Einführung von Kurzarbeit, muss der Arbeitgeber sich von den Arbeitnehmern die Zustimmung zur Einführung der Kurzarbeit einholen.

Dies kann im Rahmen von Zusatzvereinbarungen oder Einwilligungen geschehen, die sich der Arbeitgeber von den Arbeitnehmern unterzeichnen lässt.

Sobald die Rechtsgrundlage zur Einführung der Kurzarbeit geschaffen ist, kann der Arbeitgeber die „Anzeige über Arbeitsausfall“ bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit stellen.

Das entsprechende Formular finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Die Agentur für Arbeit prüft die Vorlage der Voraussetzungen. Nach unserem aktuellen Kenntnisstand verzögert sich jedoch die Prüfung und Bewilligung der eingereichten Anträge, da die Agenturen für Arbeit derzeit stark überlastet sind.

Nachdem die Anzeige positiv beschieden worden ist und die Kurzarbeit durchgeführt wird, berechnet und zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer aus. Danach beantragt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für jeden Kalendermonat neu.

Auch den Leistungsantrag finden Arbeitgeber auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Nach aktueller Information teilen die Agenturen für Arbeit mit, dass Arbeitgeber, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die Anzeige über den Arbeitsausfall schnellstmöglich einreichen und die Kurzarbeit mit sofortiger Wirkung einführen sollen. Somit soll nicht erst auf die positive Bescheidung gewartet werden, da aktuell nicht abgesehen werden kann, wann eine positive Bescheidung erfolgen wird.

Die Kurzarbeit kann nur von den Arbeitgebern selbst und nicht von den Arbeitnehmern beantragt werden.

Wie viel Lohn erhalten Arbeitnehmer bei Einführung der Kurzarbeit? 

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Nettoentgeltausfall im Monat.

Die Agentur für Arbeit zahlt als Kurzarbeitergeld 60 % bzw. 67 % (bei Arbeitnehmern mit Kind) der Differenz zwischen dem Nettoentgelt, welches der Arbeitnehmer im Zeitraum der Kurzarbeit tatsächlich erhält und welches er ohne die Kurzarbeit erhalten hätte.

Nachfolgendes Beispiel soll Vorstehendes (stark vereinfacht) verdeutlichen:

Arbeitnehmer A ist ledig und hat keine Kinder. Er versteuert sein Einkommen nach der Steuerklasse I. Sein Arbeitgeber führt Kurzarbeit für den Monat April 2020 ein, sodass er nur noch 50 % seiner Arbeitszeit leistet. Sein Bruttomonatsverdienst liegt bei aufgerundet 2.980,00 €. Mit der Kurzarbeit liegt sein Bruttoentgelt bei 1.490,00 €.

Für A beträgt das Kurzarbeitergeld ohne Kind 60 % der Nettoentgeltdifferenz.

Gerundetes Bruttoentgelt ohne Kurzarbeit
2.980,00 €
Nettoentgelt ohne Kurzarbeit1.960,00 €
gerundetes Bruttoentgelt mit Kurzarbeit1.490,00 €
gerundetes Nettoentgelt mit Kurzarbeit1.120,00 €
Nettoentgeltdifferenz 840,00 € (1.960,00 € - 1.120,00 €)
Kurzarbeitergeld April 2020504,00 € (840,00 € x 60 %)
Gesamtnettoentgelt1.624,00 €


Damit erhält Arbeitnehmer A von seinem Arbeitgeber ein Nettoentgelt in Höhe von 1.120,00 € sowie das Kurzarbeitergeld in Höhe von 504,00 €, mithin ein Gesamtnettoentgelt in Höhe von 1.624,00 €.

Was passiert mit Urlaubsansprüchen und Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit?

Urlaub

Arbeitnehmer dürfen ihren Urlaub auch während der Kurzarbeit nehmen, den sie bereits beantragt haben. Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber wie üblich, ohne Kurzarbeit, ungekürzt zu zahlen. D. h. ,die Entgeltkürzungen, die durch die Kurzarbeit eintreten, werden bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes nicht berücksichtigt.

Arbeitsunfähigkeit und Kurzarbeit 

Anspruch auf das Kurzarbeitergeld haben auch Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig erkrankt sind. Die Arbeitsunfähigkeit muss während des Kurzarbeitzeitraumes eingetreten sein.

Ist die Arbeitsunfähigkeit jedoch vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten, kann der Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld erhalten.

Hier müssen die Fälle differenziert betrachtet und im Einzelfall geprüft werden.

Was passiert mit geringfügig Beschäftigten, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit einführt und keine Arbeit vorhanden ist?

Geringfügig Beschäftigte erhalten, neben Rentnern, die Altersrente beziehen, oder Rentnern mit Rente wegen voller Erwerbsminderung, nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmern sowie Personen, die eine berufliche Weiterbildung absolvieren und Arbeitnehmern, die Krankengeld beziehen, kein Kurzarbeitergeld. Ihr Anspruch auf Vergütung bleibt unverändert bestehen, auch wenn der Betrieb geschlossen wird.

Unter diesen Voraussetzungen kann es jedoch sein, dass eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird.

Kündigung während der Kurzarbeit 

Personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen unterliegen auch während einer laufenden Kurzarbeit keinen Besonderheiten.

Bei betriebsbedingten Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, während einer angeordneten Kurzarbeit, können jedoch andere Regelungen gelten.

Eine betriebsbedingte Kündigung kann dann sozialwidrig sein, wenn sie auf dem selben Grund beruht, der zur Kurzarbeit geführt hat. Die Kurzarbeit soll zunächst das „mildere Mittel“ darstellen. Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit einführt und Arbeitnehmer dann trotzdem betriebsbedingt kündigt, könnte das „dringende“ betriebliche Erfordernis gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG fehlen.

Zudem setzt der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung einen dauerhaften Arbeitsausfall voraus.

Eine betriebsbedingte Kündigung kann jedoch trotz Kurzarbeit dann gerechtfertigt sein, wenn über die Kurzarbeit hinausgehende weitere inner- oder außerbetriebliche Umstände gegeben sind, die auf die Dauer den Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers entfallen lassen.

Auch während der Coronakrise sollte der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen wohlüberlegt sein. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Arbeitnehmer, die betriebsbedingt gekündigt werden, für den gesamten Kündigungszeitraum ihr volles Bruttoentgelt erhalten und nicht das reduzierte Kurzarbeitergeld.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer brauchen aufgrund der aktuellen Lage einen „langen Atem“. Die Gerichte in hiesiger Umgebung neigen derzeit dazu, anberaumte Termine, sofern sie nicht absolut dringlich sind, abzusagen und auf einen späteren Zeitraum zu legen, sodass sich entsprechende Kündigungsschutzverfahren erheblich verzögern können. Dies bleibt jedoch noch abzuwarten.

Das HDJ-Team steht Ihnen in allen Fragen rund um das Thema Coronavirus zur Verfügung.

Im Interesse einer unkomplizierten und zeitsparenden rechtlichen Beratung stehen wir Ihnen in allen arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Corona-Krise und auch in allen anderen Rechtsangelegenheiten gerne auch telefonisch und per E-Mail zur Verfügung. Nach unseren Erfahrungen wird die Qualität und Schnelligkeit unserer Beratungsleistungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil. Sofern Sie dies bevorzugen, stehen wir Ihnen aber selbstverständlich auch gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. 

Aktuelle Informationen zum Thema Corona-Krise finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.


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