Coronavirus: Welche Versicherung leistet bei Betriebsschließungen?

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Existenzbedrohung durch angeordnete Betriebsschließungen

Der Umgang mit dem Coronavirus und die damit einhergehenden Schließungen von Firmen führt bei Unternehmen, Veranstaltern, Freiberuflern und Selbständigen zu massiven oder gar vollständigen Umsatzausfällen. Es stellt sich daher für viele die Frage, ob sie gegen die Umsatzeinbußen oder -ausfälle versichert sind. Hierzu sollten die Versicherungsbedingungen eingehend geprüft werden.

Welche Versicherung leistet im Schadensfall?

Entscheidend ist, ob eine Betriebsschließungsversicherung, isoliert oder in Kombination mit einer Betriebsunterbrechungs- oder Praxisausfallversicherung abgeschlossen worden ist.

Betriebsschließungsversicherung oder Betriebsunterbrechungsversicherung

Isoliert abgeschlossen greift in diesem Fall die Betriebsschließungsversicherung. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung kann aber auch durch den Baustein der Betriebsschließungsversicherung bzw. Praxisausfallversicherung ergänzt worden sein. Voraussetzung ist, dass der Grundbaustein der Sach-Mehrgefahren bzw. der Grundbaustein Allgefahren dahingehend erweitert worden ist, dass Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der versicherte Betrieb zur Verhinderung oder Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen geschlossen wird.

Die Versicherungsbedingungen sind nicht einheitlich, sodass diese jeweils individuell geprüft werden müssen. Eine Schließung im Sinne der Bedingungen liegt jedoch in der Regel vor, wenn sämtliche Betriebsangehörige ein Tätigkeitsverbot erhalten oder aber für die Fortführung des Betriebs wesentliche Betriebsangehörige mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden. Meldepflichtige Krankheiten im Sinne der Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Hierunter fällt auch der Virus Covid-19. Dieser wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit bereits am 01.02.2020 per Eilverordnung meldepflichtig.

Der Umfang der Versicherungsleistung richtet sich nach den Versicherungsbedingungen. Diese sind unterschiedlich gestaltet. Eine Versicherungsleistung kommt u. a. in Betracht für den Schließungsschaden, wobei sich die Dauer aus den Versicherungsbedingungen ergibt, die Desinfektionskosten, den Ersatz für die Desinfektion bzw. die anderweitige Verwertung oder Vernichtung von Waren oder aber die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen. Näheres ergibt sich aus den Bedingungen.

Zu beachten sind stets, wie auch in anderen Fällen, die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Dazu gehört in der Regel, dass der Versicherungsfall innerhalb der in den Bedingungen genannten Frist anzuzeigen ist.

Ertragsausfallversicherung

Wer für seinen Betrieb lediglich eine Ertragsausfallversicherung abgeschlossen hat, hat keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Dieses greift nur bei Sachschäden infolge der jeweils versicherten Gefahr, worunter der Coronavirus nicht fällt.

Wichtig ist, sich die Bedingungen genau anzusehen und die vertraglichen Obliegenheiten zu beachten. Sollte der Versicherer seine Leistungspflichtig ablehnen, sollten Sie dies überprüfen lassen. 

Aufgrund meiner Erfahrung und langjährigen Tätigkeit als Fachanwältin für Versicherungsrecht auf Seiten der Versicherungsnehmer stehe ich Ihnen  bundesweit für eine fachkundige Überprüfung und Durchsetzung Ihrer Leistungsansprüche gern zur Seite.



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