Darf der Arbeitgeber den Urlaub wegen Kurzarbeit kürzen?

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Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Wirtschaftsleben stellen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und juristische Experten vor viele ungeklärte Frage. Noch im Corona-Jahr 2020 haben verschiedene Arbeitgeber die Position vertreten, dass der von Kurzarbeit betroffenen Belegschaft der Anspruch auf Erholungsurlaub gekürzt werden kann. Kurzum: Kurzarbeit führt zu weniger Urlaubstagen! Ob diese Rechtsauffassung in der Praxis Bestand haben würde, war lange Zeit umstritten. Nun hat ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) Klarheit gebracht (Az.: 6 Sa 824/20).

In diesem Rechtstipp gehen wir der im Titel aufgeworfenen Frage nach und besprechen die Tendenzen in der aktuellen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.


1. Hintergrund: Kurzarbeit und Erholungsurlaub

Schon 2020 wurden von Seiten der Arbeitgeber Stimmen laut, wonach eine Urlaubskürzung auf Grund der Corona-Kurzarbeit zulässig sein sollte. Dabei stützten sich die Anhänger dieser Auffassung insbesondere auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser nämlich stellte bereits in der Vergangenheit fest, dass eine Reduzierung der Urlaubstage bei Kurzarbeit im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht stünde.

Damit war jedoch noch lange nicht die Frage beantwortet, ob das Kürzen des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit auch in Deutschland zulässig ist. Erwartungsgemäß hielten insbesondere der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und seine Mitgliedsgewerkschaften dagegen: Die Argumentation des Europäischen Gerichtshofs lasse sich auf die Corona-Krise nicht übertragen!


2. Aktuelle Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Nun mussten sich auch deutsche Gerichte intensiv mit der Frage befassen, ob und in welcher Höhe der Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit besteht. Geklagt hatte eine Teilzeit-Beschäftigte aus der Systemgastronomie, die in einer Drei-Tage-Woche arbeitet. Aufgrund der Corona-Pandemie befand sie sich im vergangenen Jahr insgesamt drei volle Monate in „Kurzarbeit Null“. Sie bestand nichtsdestotrotz auf ihren vollen Urlaubsanspruch. Wegen der offenen 2,5 Tage wandte sie sich schließlich an das Arbeitsgericht.

Die Klägerin war der Auffassung, die „Kurzarbeit Null“ habe keine Auswirkungen auf ihre Urlaubsansprüche. Ähnlich wie der Deutsche Gewerkschaftsbund argumentierte sie, dass konjunkturbedingte Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers eingeführt werde. Zudem sei Kurzarbeit auch keine Freizeit. Der beklagte Arbeitgeberbetrieb hielt dem entgegen, dass ohne Arbeitspflicht während der „Kurzarbeit Null“ auch keine Urlaubsansprüche entstünden.

Das LAG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Aufgrund der „Kurzarbeit Null“ in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche erworben. Das bedeutet, dass der Jahresurlaub 2020 ihr deshalb nur anteilig zusteht. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null ist der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Diese Entscheidung finde ihre Rechtfertigung darin, dass der Urlaubsanspruch dazu diene, sich zu erholen. Das aber setze eine Verpflichtung zur Arbeit voraus.


3. Urlaubskürzung mit Europarecht vereinbar

Das LAG Düsseldorf betont in seiner Entscheidung ausdrücklich, dass die Urlaubskürzung auch dem Europäischen Recht entspricht. Denn auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entstehe während der „Kurzarbeit Null“ kein Urlaubsanspruch. Eine für die Arbeitnehmerin günstigere Regelung sei auch dem deutschen Recht nicht zu entnehmen. Selbst die besonderen Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie haben die Richter am LAG Düsseldorf zu keiner anderen Würdigung des Falles veranlasst.


4. Fazit

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob sich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt ebenfalls mit der Frage befassen wird. Da eine höchstrichterliche Entscheidung noch fehlt und auch der Gesetzgeber bisher keine ausdrückliche Regelung zur Frage der Urlaubskürzung bei Kurzarbeit getroffen hat, ist den Arbeitgebern zu empfehlen, eine ausdrückliche Regelung zu treffen. Bei Fragen zum Thema Urlaubsanspruch und Kurzarbeit nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!


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