Darf man im Bußgeldverfahren einen anderen Fahrer angeben als tatsächlich gefahren ist?

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Was passiert eigentlich, wenn man im Bußgeldverfahren gegenüber der Behörde eine andere Person als Fahrer angibt als tatsächlich gefahren ist?

Wer im Straßenverkehr zu schnell unterwegs war oder einen anderen Verstoß begangen hat, bekommt meist nach einiger Zeit Post von der BußgeldbehördeKann die Behörde anhand des Blitzerbildes nicht zweifelsfrei feststellen, wer gefahren ist, dann verschickt sie in der Regel einen Zeugenfragebogen an den Fahrzeugshalter. Dieser soll dann angeben, wer denn zum betreffenden Zeitpunkt das Fahrzeug geführt hat.

Angabe eines anderen Fahrers?

In den meisten Fällen wird man wissen, wer gefahren ist, oder man kann es zumindest anhand des Bildes erkennen. 

Ist man selbst die Person auf dem Blitzerbild ist für manchen (vor allem bereits Vorbelasteten) dann die Versuchung groß, einfach im Bußgeldverfahren in dem Fragebogen eine andere Person als Fahrer anzugeben, die sich vielleicht sogar dazu bereit erklärt hat. Solche Fälle kommen immer wieder vor.

Angabe eines anderen Fahrers im Bußgeldverfahren ist strafbar.

Davon kann jedoch aus anwaltlicher Sicht nur deutlich abgeraten werden!

Denn wer im Bußgeldverfahren bewusst eine andere Person als Fahrer angibt, macht sich strafbar. Es handelt sich hierbei strafrechtlich um eine falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft. 

In der Praxis kommen immer wieder Fälle vor, wo die Bußgeldbehörden sich trotz gegenläufiger Angaben nicht beirren lassen und dann zusätzlich zum Bußgeldbescheid dann auch eine Strafanzeige erstatten.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Wer also einen Zeugefragebogen bekommt, tut gut daran, wenn man im Bußgeldverfahren Angaben macht, dass diese auch korrekt sind.

Übrigens: Wer weiß, dass er selbst der Fahrer ist, ist nicht verpflichtet, den Verstoß zuzugeben und seinen Namen anzugeben. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Er kann in aller Ruhe abwarten, was weiter passiert. 

Allerdings spätestens dann, wenn man einen Bußgeldbescheid bekommt, sollte man handeln und Einspruch einlegen, damit dieser nicht rechtskräftig wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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