Darlehensverträge der Mercedes-Benz Bank angreifbar

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Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält die Verträge der Mercedes-Benz Bank für widerrufbar. Das Oberlandesgericht meint, dass die Angaben in den Darlehensverträgen zur Vorfälligkeitsentschädigung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Die Urteile sind vom 13. November 2019 (Az.: 4 U 7/19 und 4 U 8/19). 

Im Vertragsformular wird die Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Prozent angegeben bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer ist als ein Jahr, mit 0,5 % des zurückgezahlten Betrages.

Das Oberlandesgericht sieht es als erwiesen an, dass diese Angabe, die in allen uns bekannten Verträgen der Mercedes-Benz Bank enthalten sind, insoweit nicht den Pflichtangaben entsprechen. Bei fehlenden Pflichtangaben beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Ferner liege ein Verstoß bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen gesetzliche Regelungen vor. Das Oberlandesgericht Brandenburg meint, dass die pauschaliert angegebene Vorfälligkeitsentschädigung der Regelung aus § 309 Nr. 5 BGB widerspricht. In dieser Regelung muss dem Verbraucher gestattet werden, einen Nachweis über einen geringeren Schaden zu erbringen. Dies sieht der Vertrag aber nicht vor. 

Im Ergebnis kommt das OLG Brandenburg dazu, dass der Verbraucher sämtliche geleisteten Zahlungen, vor und nach Widerruf, von der Mercedes-Benz Bank zurückerhält. Dies beinhaltet die Anzahlung und die Zins- und Tilgungsleistungen. Ausdrücklich kommt das OLG zum Ergebnis, dass kein Anspruch auf Nutzungsersatz durch die Mercedes-Benz Bank besteht.

Dieses Urteil ist bei der Auseinandersetzung mit der Mercedes-Benz Bank richtungsweisend. Gerne prüfen wir Ihre Vertragsunterlagen kostenfrei.


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