Darlehensverträge zur Finanzierung von Wohneigentum mit Zins-Cap-Prämie

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Wir vertreten diverse Mandanten, die bei Banken Darlehen aufgenommen haben, um bspw. Eigentumswohnungen zu finanzieren. In der Regel ist es üblich, daß die Darlehensverträge entweder mit einem festen Zinssatz oder einem variablen Zinssatz ausgestaltet sind. Nunmehr traten Fälle auf, in denen uns Mandanten Darlehensverträge vorlegten, die als sogenannte Zinsbegrenzungsverträge ausgestaltet waren. Bei den Zinsbegrenzungsverträgen gibt es sogenannte Caps und Floors. Caps sind Zinsbegrenzungsverträge die eine Partei dagegen absichern, daß ein vertraglich festgelegter variabler Referenzzinssatz an bestimmten, im Vertrag festgelegten Stichtagen während eines bestimmten Zeitraumes abweicht.

Folglich dienen Caps dazu, sich gegen das Überschreiten eines bestimmten Zinssatzes abzusichern.

Die Floors sind die umgekehrte Funktion. Hier sollen die Darlehensnehmer vor dem Unterschreiten eines bestimmten Zinsniveaus abgesichert werden. Darlehensnehmer müssen hierfür eine sogenannte Zins-Cap-Prämie zahlen, die vertraglich unterschiedlich ausgestaltet sein kann, und in der Regel zwischen 4% und 6% des Darlehensbetrages liegt.

In Zeiten historisch tiefer Zinssätze macht ein Darlehenskonstrukt dieser Art im Bereich der nichtgewerblichen Darlehensfinanzierung keinen Sinn.

Zinssätze die derzeit so abgesichert werden, gehen am Kreditbedarf in der Regel vorbei und führen nur dazu, daß die Darlehensnehmer zusätzliche Kosten in Form der Zins-Cap-Prämie haben und in der Regel einen variablen Zinssatz, der in der Regel deutlich über dem marktüblichen Zinssatz liegt.

In der Regel wird bei komplexen Geschäften dieser Art der Darlehensnehmer nicht über den anfänglichen negativen Marktwert aufgeklärt.

Die nichterfolgte Aufklärung kann dazu führen, daß der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden muß. Fragen Sie uns:

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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