Darlehenswiderruf und die Rechtsfolgen

  • 1 Minuten Lesezeit

Rechtsfolgen des Widerrufs von nach dem 13.06.2014 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen

Es häufen sich Fälle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen wegen Belehrungsfehlern noch Jahre nach Vertragsschluss. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs ist allerding zu zwischen Darlehensverträgen von vor und nach dem 13.06.2014 zu unterscheiden.

Für Darlehensverträge, welche nach der Umsetzung der Richtlinie vom 13.06.2014 geschlossen wurden, sind in den §§ 355 ff. BGB eigenständige Rechtsfolgenregelungen ohne Verweis auf das Rücktrittsrecht beschrieben.

Wie bei den Altverträgen (vor 13.06.2014) wird vertreten, dass der Unternehmer zur Rückgewähr von Tilgungsleistungen und der Verbraucher zur Rückgewähr des vollständigen Darlehensbetrags aus § 355 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet ist.

Nach anderer Auffassung besteht auch hier nur ein um die Tilgungsleistung reduzierter Anspruch des Darlehensgebers.

Der Darlehensgeber schuldet gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB die Rückgewähr der Zinszahlungen und im Gegensatz zur alten Rechtslage hinsichtlich der zurückzuzahlenden Zinsen keinen Nutzungsersatz.

Der Darlehensnehmer schuldet Zinszahlungen für die Gebrauchsüberlassung des Darlehens. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach § 357a Abs. 3 S.1 BGB und damit nach dem vereinbarten Sollzinssatz. Der Nachweis geringerer Gebrauchsvorteile gem. § 357a Abs. 3 S. 2 ist hingegen nur bei durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehen möglich.

Die Rechtsprechung wendet für den Nachweis des niedrigeren Gebrauchsvorteils überwiegend die statisch-konsensbezogene Methode an, das bedeutet der Marktübliche Zins beim Vertragsschluss unter Berücksichtigung der vereinbarten Laufzeit. Hierfür gibt es allerdings auch weitere Methoden, wie zum Beispiel die statisch-faktische Variante, wonach auf einen der faktischen Überlassungsdauer entsprechenden Marktzins im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt wird.

MPH Legal ServicesRA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema