Lebensversicherung| Antragsmodell | Rechtsfolgen des Rücktritts

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Lebensversicherung| Antragsmodell | Rücktritt und Rechtsfolgen

Von Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Verwirkung | Kündigung | Rückkaufswert | Rücktritt bleibt möglich

Selbst eine Jahre vor der Rücktrittserklärung abgegebene Kündigung des Versicherungsvertrages unter Auszahlung des Rückkaufswertes hindert die Rückabwicklung nach Rücktritt nicht. Die vorangegangene Kündigung des Versicherungsvertrags steht dem späteren Rücktritt nicht entgegen. Ein Erlöschen des Rücktrittsrechts infolge beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht, da eine analoge Anwendung der Regelungen aus § 7 II VerbrKrG, § 2 I 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze bereits zum Zeitpunkt der Abwicklung des Vertrags im Jahre 2005 nicht mehr möglich ist. Auch der Verwirkungseinwand greift nicht.

Rücktrittsfolgen | Fernabsatz | Verbraucherschutz

Die Rücktrittsfolgen sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang der Rücktrittserklärung beschränkt, sondern wirken zurück auf den Vertragsschluss. Nur so kann dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot entsprochen werden. Europarecht ist entgegen der öffentlichen Wahrnehmung damit einmal mehr vor allem Verbraucherschutzrecht!

Keine Verjährung der Rückabwicklungsansprüche

Der Anspruch aus § 346 I BGB ist auch nicht bei Rücktrittsausspruch verjährt. Auch wenn Gestaltungsrechte nicht verjähren, so kann ihre Ausübung Rückabwicklungsansprüche begründen, die der Verjährung unterliegen (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 194 Rn. 4). Der Rückgewähranspruch entsteht mit dem wirksam erklärten Rücktritt (vgl. BGHZ 170, 31 = NJW 2007, 674 Rn. 37; MüKoBGB/Gaier, 6. Aufl., § 346 Rn. 32; Soergel/Lobinger, BGB, 13. Aufl., § 346 Rn. 60; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 305).

Rückabwicklung der erhaltenen Leistungen und gezogenen Nutzungen

Die Höhe der nach § 346 I BGB zurück zu gewährenden Leistungen und Nutzungszinsen wird nach den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen im jeweiligen Einzelfall der Posten sein, welcher für den Verbraucher letztendlich die höchste Relevanz hat. Insoweit wird zu berücksichtigen sein, dass in diesem Rahmen ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden darf. Dies hat der BGH zu § 5 a VVG aF entschieden (Senat, BGHZ 201, 101 = NJW 2014, 2646 Rn. 45).

Daher ist auch insoweit als Folge der gebotenen gemeinschaftskonformen Auslegung einer Beachtung der beiderseitigen Interessen Rechnung zu tragen. Ebenso wie in dem vom Senat am 7.5.2014 entschiedenen Fall hat die Versicherungsnehmerin im Streitfall während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen und es ist auch hier davon auszugehen, dass dieser im Versicherungsfall in Anspruch genommen worden wäre. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien auch hier zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten. Vielmehr muss sich die Klägerin bei entsprechendem Vortrag des beklagten Versicherers im Rahmen der Rückabwicklung nach § 346 BGB einen Wertersatz für den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrags genossen hat.

Haben auch sie eine Lebensversicherung abgeschlossen und überlegen diese zu kündigen, den Widerspruch oder den Rücktritt zu erklären?

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht für eine kostenfreie Erstberatung in der Kanzlei in Fürth, inmitten der Metropolregion Nürnberg – Erlangen – Fürth und auch bundesweit, gerne zur Verfügung.



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