Das 1x1 der Elternzeit

  • 2 Minuten Lesezeit

Elternzeit dient als Auszeit vom Berufsleben, in welcher es Eltern ermöglicht wird, intensiv Zeit mit ihrem Kind zu verbringen. Die wichtigsten FAQ zur Elternzeit finden Sie nachstehend:

1. Wie lange besteht ein Anspruch auf Elternzeit? 

Als Arbeitnehmer können Sie bis zu 3 Jahren Elternzeit nehmen. Beginnen können Sie die Elternzeit mit der Geburt, als Mutter nach Abschluss des Mutterschutzes. Spätestens am 8. Geburtstag des Kindes endet die Elternzeit. Zwar können Sie den Beginn und das Ende der Elternzeit frei wählen, aber müssen beachten, dass Sie ab dem 3. Geburtstag des Kindes maximal 24 Monate Elternzeit nehmen können.


2. Muss der Arbeitgeber der Elternzeit zustimmen? 

Für Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Elternzeit allerdings rechtzeitig anmelden:                                                                                                                  

  • 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Elternzeit vor dem 3. Geburtstag)
  • 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Elternzeit nach dem 3. Geburtstag)

Die Anmeldung beim Arbeitgeber muss schriftlich eingereicht werden, das heißt, Sie müssen das Schriftstück eigenhändig unterschreiben. Wenn Sie die Anmeldefrist versäumen, dann müssen Sie keine neue Anmeldung einreichen, der Beginn der Elternzeit verschiebt sich automatisch.

3. Hat der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch? 

Nein. Wenn Sie während der Elternzeit nicht arbeiten, haben Sie keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung des Arbeitslohns. Aber Sie haben die Möglichkeit, Elterngeld zu beantragen. Elterngeld können Sie bis zu 14 Monate, ElterngeldPlus bis zu 28 Monate erhalten. Das Basiselterngeld beträgt 65 Prozent des wegfallenden Netto-Einkommens. Das ElterngeldPlus ist in der Höhe begrenzt auf die Hälfte des Basiselterngeldes.

4. Kann der Arbeitgeber kündigen?                                                 

Grundsätzlich kann Ihnen der Arbeitgeber während der Elternzeit nicht kündigen. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit der Arbeitgeber dafür eine behördliche Zustimmung eingeholt hat.

5. Voller Urlaubsanspruch trotz Elternzeit? 

Bei Arbeitnehmern, die während der Elternzeit nicht arbeiten, kann der Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit, den jährlichen Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen.


Haben Sie Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen wie Urlaubsanspruch, Elternzeit, Begründung oder Kündigung von Arbeitsverträgen, Kündigungsschutzklagen, Abfindung oder Arbeitszeugnissen? Gern steht Ihnen Rechtsanwältin Lena Hoffarth bei Problemen oder Fragen im Arbeitsrecht als Ihre kompetente Ansprechpartnerin zur Seite!


[Detailinformationen: RAin Lena Hoffarth, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeitsrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Telefon 0351 80718-12, hoffarth@dresdner-fachanwaelte.de] 

KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de

19 Anwälte – 25 Rechtsgebiete

Unsere Anwälte setzen sich mit Leidenschaft für die Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen ein.

Seit über 20 Jahren werden Mandantinnen und Mandanten in der Kanzlei KUCKLICK dresdner-fachwaelte.de in allen ihren Rechtsbelangen hochqualifiziert beraten und durchsetzungsstark von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten.

Vertrauen Sie den vielzähligen Mandantenbewertungen!

Kontaktieren Sie uns!

Foto(s): Mabel Amber auf Pixabay

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Lena Hoffarth

Beiträge zum Thema