Das Asylgrundrecht in der Verfassungsbeschwerde

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Das Asylrecht ist eines der umstrittensten Grundrechte im Grundgesetz. Insbesondere in Zeiten, in denen sehr viele Menschen nach Deutschland kommen, gibt es politischen Streit um die Tragweite und die praktische Anwendung dieses Grundrechts.

Bedeutung des Asylgrundrechts war 1949 nicht klar

Dies hat auch das Grundrecht selbst nicht unberührt gelassen. Ursprünglich lautete es schlicht: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Dieser Satz befindet sich noch immer im Grundgesetz, mittlerweile in Art. 16a Abs. 1 GG. Diese Regelung hatte das Bild des Emigranten in der NS-Zeit vor Augen, also einzelner Personen, die aufgrund individueller Verfolgung ihr Land verlassen mussten.

Dass ganze Volksgruppen die Flucht ergreifen mussten, hielt man – vielleicht aus der Überzeugung heraus, so etwas wie der Holocaust würde sich niemals wiederholen – für unwahrscheinlich. Auch hatte man damals noch nicht im Blick, dass sich durch moderne Verkehrsmittel eine Flucht um die halbe Welt innerhalb weniger Tage bewerkstelligen lässt, sodass sich Asylsuchende ihr Zielland faktisch aussuchen können.

Spätere Einschränkungen

In den 1990er-Jahren wurden dann die Absätze 2 bis 5 des Art. 16a eingefügt, die das Asylgrundrecht modifizieren und auch einschränken. Am bekanntesten ist die Drittstaatenregelung in Art. 16a Abs. 2 GG, nach der niemand Asyl beanspruchen kann, der aus einem sicheren Land in die Bundesrepublik einreist. Da alle Nachbarländer solche sicheren Drittstaaten sind, hat das Asylgrundrecht seine Bedeutung weitestgehend verloren.

Die allermeisten Ausländer, die in Deutschland wegen Verfolgung Zuflucht erhalten, sind daher auch keine „Asylanten“ nach Art. 16a GG, sondern erhalten ihr Aufenthaltsrecht als Flüchtlinge nach dem Asylgesetz, bekommen subsidiären Schutz oder es besteht ein Abschiebungsverbot.

Verfassungsbeschwerde ersetzt oft Rechtsweg

Eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Asylgrundrechts erfolgt praktisch immer in dem Fall, dass ein Asylrecht durch die Behörden und die Gerichte verneint wurde. Die Verfassungsbeschwerde hat auch deswegen eine recht hohe Bedeutung, weil es im Asylverfahren meist nur noch eine Instanz (das Verwaltungsgericht) gibt und schon die Berufung zum Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof von der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus abhängig ist.

Begründet wird die Verfassungsbeschwerde regelmäßig damit, dass das Asylgrundrecht verkannt worden sei und die beteiligten Behörden die Verfolgungssituation des Betroffenen nicht korrekt eingeordnet hätten.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht keine Tatsacheninstanz ist. Es muss also grundsätzlich von dem Sachverhalt ausgegangen werden, den das Gericht zugrunde gelegt hat. Lediglich, wenn das Gericht den Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, kann dieser angefochten werden.



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