Das Baby ist da - Stillen - Ihre Rechte am Arbeitsplatz

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Das Baby ist da und die Freude groß und nicht selten entscheidet sich die Frau aus verschiedenen Gründen dafür, das Kleine nun auch zu Stillen. Viele berufstätige Frauen wissen nicht, dass sie als stillende Mütter über besondere Rechte am Arbeitsplatz verfügen, wobei hier auch das Abpumpen der Milch, sofern jene für das eigene Kind bestimmt ist, als Stillen gilt. Das Mutterschutzgesetz wurde 2018 vor allem in diesem rechtlichen Bereich überarbeitet.

1. Anspruch auf Freistellung

Der Arbeitgeber muss die stillende Frau in den ersten 12 Monaten nach der Geburt des Kindes für die zum Stillen erforderliche Zeit (§ 7 Mutterschutzgesetz) bezahlt freistellen. Dies bedeutet, dass die stillende Mutter mindestens 2 x täglich für eine halbe Stunde, oder 1 x täglich für eine Stunde und bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden sogar mindestens 2 x täglich für 45 Min. bzw. zusammenhängend für 90 Min. bezahlt freistellen muss. Die Arbeitszeit gilt zusammenhängend, wenn nicht mindestens eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden gegeben ist. Diesen Anspruch muss jedoch die Arbeitnehmerin einfordern.

2. Gefährdungsbeurteilung

Unabhängig von den Monaten nach der Geburt, besteht auch ein Anspruch, wenn das Kind mit zwei oder drei Jahren gestillt wird, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vornimmt. Dies gilt vor allem für Berufsgruppen, die bereits dem ersten Anschein nach, Gefährdungen darstellen können, wie z.B. Schreinerinnen, Chemikerinnen, oder Tierärztinnen. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber gar ein Beschäftigungsverbot aussprechen, sofern eine rechtmäßige Versetzung in einen Bereich, in dem die stillende Mutter nicht gefährdet ist nicht erfolgen kann. Der Arbeitgeber muss demnach den Arbeitsplatz so gestalten, dass keine Gefährdung des Kindes erfolgen kann.

3. Ruhemöglichkeiten

Das Unternehmen muss der stillenden Mutter während der Pausen, soweit dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, ermöglichen, dass sie sich zurückziehen, ausruhen und hinlegen kann.

4. Verbot von Akkordarbeit, Fließbandarbeit und Nachtarbeit

Stillende Mütter dürfen nicht im Akkord Fließbandarbeiten erledigen und nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten sowie nicht über 8,5 Std. pro Tag arbeiten. Nachtarbeit bedeutet, dass sie nicht nach 20.00 Uhr und nicht vor 6.00 Uhr eingesetzt werden dürfen. Zwischen 20.00 Uhr und jedoch 22.00 Uhr darf der Arbeitgeber die stillende Mutter mit ausdrücklicher Zustimmung derselben beschäftigen, aber nur, wenn ein ärztliches Zeugnis nicht dagegen spricht. Hier muss jedoch vom Arbeitgeber eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt werden.

5. Diskriminierungsverbot

Stillende Frauen dürfen aufgrund der stillbedingten Einschränkungen nicht benachteiligt werden, gerade in Bezug auf die Karriere und die Vergütung. Ein Kündigungsschutz ergibt sich hieraus nicht. Dieser besteht nur für 4 Monate nach der Entbindung. Jedoch könnte eine Kündigung gerade in kleinen Betrieben aufgrund des Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot ggf. ausgesprochen werden, falls es zur Kündigung einer stillenden Frau kommt.

6. Generelle Voraussetzungen

Alle Regelungen gelten für die gesamte Zeit des Stillen, lediglich die bezahlte Freistellung ist auf die ersten 12 Monate begrenzt. Danach besteht kein Anspruch mehr auf bezahlte Freistellung. Diese Rechte besitzen bis zum Abstillen Gültigkeit. Über diesen Zeitpunkt muss die Mutter den Arbeitgeber informieren. Auch gelten die Rechte ausschließlich für das eigene leibliche Kind. Diese greifen nicht beispielsweise bei Adoptivkindern.

Generell gilt, auch hier frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Auch gerade dann, wenn der stillenden Mutter selbst auffällt, dass eine Gefährdung vorliegen könnte. Allerdings ist - wie man dem Artikel entnehmen kann - Arbeiten kein Grund nicht zu Stillen, oder das Stillen frühzeitig zu beenden.

Foto(s): @pixabay.com

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