Das berühmte „Montagsauto“ – Neues Urteil des Bundesgerichtshofes zur Frage des „sofortigen Rücktritts“

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Gegenstand vieler gerichtlicher Entscheidungen sind Gewährleistungsrechte beim Autokauf. Viele Neu- oder Gebrauchtwagen sind mit Mängeln behaftet. Nicht selten sind diese so erheblich, dass sich für den Käufer nur eine Frage stellt: Kann ich mit sofortiger Wirkung vom Kaufvertrag zurücktreten? Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Verkäufer ein Recht zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung hat. Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof erneut entschieden.

Die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist dem Käufer nicht in jedem Fall unzumutbar

Für die Frage, ob es sich um ein sogenanntes „Montagsauto" handelt, kommt es, so der erkennende 8. Senat darauf an, ob wesentliche Mängel herstellungsbedingt seien und die Annahme zuließen, dass das Fahrzeug auch später nicht frei von solchen Mängeln sein werde. Der für das Kaufrecht zuständige Senat hat klargestellt, dass es sich beim Auftreten bloßer Bagatellprobleme, die die Funktionsfähigkeit des Autos nicht beeinträchtigen, nicht um ein „Montagsauto" handeln kann (BGH Urteil vom 23.01.2013 VIII ZR 140/12).

Zugleich hat der Senat bestätigt, dass „Bagatellmängel" den Käufern nicht ohne vorherige Fristsetzung ohne weiteres zum sofortigen Rücktritt berechtigen (§323 Abs.2 BGB) Somit sind im Einzelfall die „Schwere" und der „Umfang" der auftretenden Mängel zu überprüfen. Nach dem Urteil ist vor der Erklärung des „sofortigen Rücktritts" zunächst zu klären, ob dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung der Kaufsache gesetzt werden muss (§439 BGB). Es kommt daher immer auf den jeweiligen Einzelfall an. 

Falls der Käufer aufgrund der aufgetretenen Mängel „mehrfach" pro Monat bzw. regelmäßig die Fachwerkstatt aufsuchen muss, kann im Einzelfall der „sofortige Rücktritt" durchaus gerechtfertigt sein. Dennoch ist darauf zu achten, dass es sich nicht um bloße Bagatellprobleme bei dem PKW handelt. 

Fazit

  • Die Frage des „sofortigen Rücktritts" vom Kaufvertrag erfordert eine Einzelfallprüfung.
  • Tritt eine Vielzahl an „Bagatellproblemen" auf, sind Art und Umfang der Mängel am Fahrzeug zu begutachten.
  • Im Regelfall muss dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, die für den Käufer nicht unzumutbar ist.
  • „Bagatellprobleme", die die Funktionstüchtigkeit des PKW nicht beeinträchtigen, lassen den Rückschluss auf ein „Montagsauto" - welches dauerhaft mängelbehaftet - nicht zu.
  • Die Frage des Rücktritts ohne „vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung" setzt eine fundierte Einzelfallprüfung voraus.

Ich berate Sie zu allen Fragen rund um die Themen Kaufrecht, PKW-Kauf und Gewährleistungsrecht.

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Rechtsanwalt Kai-Uwe Agatsy

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