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Sind Angaben zu Flugzeiten verbindlich?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Bald sind Weihnachtsferien, die von vielen Fernwehgeplagten dazu genutzt werden, dem nass-kalten Wetter in Deutschland zu entfliehen. Doch ist Ärger vorprogrammiert, wenn einem der Reiseveranstalter etwa kurz vor der ersehnten Abreise mitteilt, dass sich die Flugzeiten geändert haben und der Urlaub deswegen unter Umständen wortwörtlich ins Wasser fällt. Diesem Vorgehen hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun jedoch einen Riegel vorgeschoben: Eine willkürliche Änderung der Flugzeiten durch den Reiseveranstalter ist seiner Ansicht nach nicht zulässig.

Flugzeiten für Reiseveranstalter unverbindlich?

Obwohl ein Reiseveranstalter im Internet unter anderem mit konkreten Flugzeiten warb, behielt er sich in seinen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) die jederzeitige Änderung von Flugzeiten vor und erklärte ferner, dass Informationen über die Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich für ihn seien. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hielt die beiden Klauseln im Reisevertrag für unwirksam und klagte auf Unterlassung. Der Reiseveranstalter hielt etwa dagegen, dass die Regelung lediglich eine einseitige Leistungsbestimmung darstelle, die Flugzeiten von ihm also frei festgelegt werden könnten.

Willkürliche Änderung der Flugzeiten nicht erlaubt

Der BGH hielt beide Klauseln nach § 307 III 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für unwirksam. Ansonsten könnte der Reiseveranstalter nämlich sämtliche Flugzeiten willkürlich und damit ohne einen triftigen Grund ändern.

Wurden aber ursprünglich konkrete Angaben zu den Flugzeiten gemacht, sind sie für den Reiseveranstalter auch verbindlich und können nur durch einen wirksam vereinbarten Änderungsvorbehalt geändert werden. Anderenfalls dürfte der Veranstalter mit begehrten Flugzeiten werben und die Flüge nach Vertragsschluss auf unbeliebte - etwa in der Nacht - verschieben, um die nun wieder freien und begehrten Flüge am Nachmittag den neuen Kunden zur Verfügung zu stellen.

Wurden noch keine konkreten Angaben zu den Flugzeiten gemacht, stellt die erst nachträgliche Info zu den Flugzeiten unter Umständen eine einseitige Leistungsbestimmung dar. Ein Änderungsvorbehalt ist daher nicht möglich und „voraussichtliche" Flugzeiten müssen nicht exakt eingehalten werden. Der Urlauber darf aber auch hier erwarten, dass der ungefähre Zeitrahmen nicht ohne triftigen Grund und zu seinem Nachteil aufgehoben wird. Alles andere hätte nämlich zur Folge, dass der Verbraucherschutz leerlaufen würde, mithin die Informationspflichten nach den §§ 6 II Nr. 2, 8 I Nr. 1 BGB-InfoV - z. B. Pflicht zur rechtzeitigen Unterrichtung über die Abfahrtszeiten - unnötig wären.

Die zweite Regelung, wonach Angaben der Reisebüros zu den Flugzeiten unverbindlich sind, verstieß gegen das Transparenzgebot. Denn für Reisende könnte so der Eindruck entstehen, dass die Angaben zu den Flugzeiten - die der Veranstalter selbst an die Reisebüros weitergegeben hat - stets ohne eine vertragliche Bindung gemacht wurden. Wie bereits geklärt, sind konkrete Angaben des Veranstalters zu den Flugzeiten aber bindend. Dieser Verbindlichkeit darf er sich nicht mit einer missverständlichen Vertragsklausel entziehen.

Änderungsvorbehalt nach § 651a V BGB

Ein Änderungsvorbehalt nach § 651a BGB muss ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden sein und kommt etwa bei sehr frühzeitigen Buchungen in Betracht, bei denen eine verbindliche Angabe der Flugzeiten meist noch nicht möglich ist. Ferner ist ein Änderungsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB nur wirksam, wenn die Interessen des Vertragspartners - hier des Reisenden - gewahrt werden, ihm die Änderungen also zumutbar sind und die triftigen Änderungsgründe konkret genannt werden. Daran scheiterte es im vorliegenden Fall, da der Reiseveranstalter sich auch eine grundlose Änderung der Flugzeiten vorbehalten wollte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine erhebliche Änderung - z. B. Vorverlegung des Flugs um 10 Stunden - auch bei einem Änderungsvorbehalt unzulässig ist und einen Reisemangel darstellen kann.

(BGH, Urteil v. 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13)

(VOI)

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