Das Einkommen im Unterhaltsrecht - Ein Überblick

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Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist relevant für die Berechnung der geschuldeten Unterhaltspflicht. Heranzuziehen sind nach der Rechtsprechung grds. alle zufließenden Einkünfte, gleichgültig welcher Quelle sie entspringen.

Ausgangspunkt (fast) jeder Unterhaltsberechnung ist das Netto-Erwerbseinkommen der Beteiligten, d.h. des/der Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten.

  • Lediglich im Falle des Unterhalts für minderjährige Kinder, die im klassischen Betreuungsmodell, dem Residenzmodell leben, wird alleinig auf das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgestellt. Dies, da aufgrund der Gleichwertigkeit von Betreuung und Barunterhalt der betreuende Elternteil seiner Unterhaltspflicht bereits durch die in Natura geleistete Betreuung erbringt.

Das Netto-Einkommen ist das Brutto-Einkommen abzüglich aller steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Abgaben, d.h. im Falle nichtselbstständiger Tätigkeit das Brutto-Einkommen abzüglich

  • Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag,
  • Abzügen für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

Von Relevanz sind jedoch die tatsächlichen Steuerpflichten. Wird daher eine Steuernachzahlung zusätzlich zur Lohnsteuer fällig, verringert diese (umgelegt auf 12 Monate) das jeweilige Netto-Einkommen weiter. Umgekehrt führt eine Steuererstattung im jeweiligen Jahr (umgelegt auf 12 Monate) zu einer Erhöhung des monatlichen Netto-Einkommens.

Im Falle selbstständiger Tätigkeit ergibt sich das Netto-Einkommen aus dem steuerlich relevanten Gewinn, d.h. vereinfacht aller Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.

Auch hiervon sind die sich insofern ergebenden Steuerzahlungen und abzuziehen.

Die seitens eines Selbstständigen zu erbringenden Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung können zudem in voller Höhe abgezogen werden.

Aufgrund schwankender Einkünfte aus Selbstständiger Tätigkeit wird hierbei ein Mehrjahres-Durchschnitt über die letzten 3 Jahre gebildet.

Einkommen sind alle Einkünfte aus allen Einkunftsarten des Steuerrechts.

Unterhaltsrechtlich werden jedoch auch andere Einkünfte wie Sozialleistungen (z.B. ALG I, Einstiegsgelder, Krankengelder, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) oder auch fiktiv Einkünfte angerechnet werden. Dies insbesondere dann, wenn

  • Erwerbsobliegenheiten vernachlässigt werden, in Höhe des fiktiv erzielbaren Einkommens oder
  • Haushaltstätigkeiten ggü. einem neuen Partner erbracht werden oder
  • Ein Wohnwert in Höhe der obj. Marktmiete oder zumindest angemessenen Miete, wenn ein Beteiligter in der im eigenen Eigentum stehenden Immobilie wohnt und sich aufgrund dessen die für Wohnung und Heizung im Selbstbehalt angesetzten Kosten erspart

Hierzu zählen insbesondere auch Sachleistungen, sowie Zulagen, Entgelte für Spesen, Vergütung für Überstunden, Prämien, Weihnachts- und Urlaubsgeld, aber auch einmalige Abfindungen.

Diese werden ggf. auf ein Jahr und in ein monatliches Einkommen umgelegt.

Unterhaltsrechtliche Relevanz besitzt jedoch erst das sog. Unterhaltsrechtliche Einkommen.

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist das Netto-Einkommen abzüglich aller unterhaltsrechtlich relevanten monatlichen Verbindlichkeiten, welche berücksichtigungswürdig sind.

Hierzu zählen vor allem (nicht abschließend):

  • Berufsbedingte Aufwendungen

Berufsbedingte Aufwendungen sind Aufwendungen, welche infolge der beruflichen Tätigkeit anfallen. Diese können im Falle nichtselbstständiger Tätigkeit abgezogen werden (wohingegen im Falle eines Selbstständigen diese bereits in den abzuziehenden Betriebsausgaben enthalten sind).

Im Falle des Bezugs von Renten oder Pensionen ist ein Unterhaltsrechtlicher Ansatz von berufsbedingten Aufwendungen nicht möglich.

Berufsbedingte Aufwendungen können konkret geltend gemacht werden, d.h. die konkreten Kosten für

  1. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, bei ÖPNV die tatsächlichen Aufwendungen, im Falle der Nutzung eines eigenen Pkw über die Pauschale 0,30 € * Entfernung zur Arbeit * 2 * Arbeitstage im Jahr / 12

Durch die Kilometer-Pauschale werden jedoch alle Kosten in Verbindung mit dem Pkw abgegolten, d.h. ein Ansatz von Darlehensraten für einen Pkw-Kredit kommt dann nicht mehr in Betracht.

  1. Fort- und Weiterbildung, Ausbildungskosten,
  2. Arbeitsmittel, Berufskleidung,
  3. Kosten für Berufsverbände
  4. Kosten für Steuerberatung
  5. Kosten der notwendigen Kinderbetreuung
  6. Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens
  7. etc.

Häufiger jedoch werden berufsbedingte Aufwendungen (ohne Darlegung im Einzelnen) über die hierfür geltende Pauschale in Höhe von 5 % des Netto-Einkommens berücksichtigt.

In einigen Bundesländern wird der hierdurch abziehbare Betrag in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG‘S nach oben auf eine bestimmte Summe, z.B. 150 € gedeckelt.

  • Berücksichtigungswürdige Schulden (Zinsen, ggf. auch Tilgungsanteile)

Ob Schulden berücksichtigungswürdig sind, hängt davon ab, wann und zu welchem Zweck diese aufgenommen worden sind und wer der Unterhaltsberechtigte ist.

So sind insbesondere Verbindlichkeiten nach Trennung, welche unterhaltsbezogen leichtfertig eingegangen werden, nicht als Verbindlichkeiten anzusetzen.

Vermögensbildende Schulden wie z.B. Immobiliar-Darlehensraten können regelmäßig nur in Höhe des Zinsanteils zu berücksichtigen sein, wenn die Tilgung des Darlehens eine einseitige Vermögensbildung darstellt.

  • Weitere Altersvorsorge

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung lässt die Rechtsprechung während des Erwerbslebens eine weitere, sekundäre Altersvorsorge in Höhe von weiteren 4 % des Bruttoeinkommens zu.

Diese kann erbracht werden durch Lebens- oder Rentenversicherungen, Bausparverträge anderweitigen Anlageoptionen, Tilgung von Immobiliendarlehen etc. Wichtig ist insofern die nichtspekulative Art der Vorsorge.

Für einen Ansatz muss die Altersvorsorge aber tatsächlich erbracht werden.

Im Falle eines Selbstständigen werden keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung vorgenommen.

Die seitens des Nichtselbstständigen im Rahmen der primären Altersvorsorge, d.h. der gesetzlichen Rentenversicherung erbrachte Altersvorsorge wird seitens der Rechtsprechung aufgrund jährlicher Schwankungen pauschal mit 20 % des Bruttoeinkommens bewertet. Dem Selbstständigen wird daher, soweit tatsächlich vorgenommen, eine Altersvorsorge in Höhe von 24 % des Gewinns (vor Steuern), d.h. 20 % + 4 % zugestanden.

 

Da eine Altersvorsorge der „Vorsorge“ dient kann eine solche mit Erreichen der Regelaltersgrenze für einen Rentenbezug nicht mehr geltend gemacht werden. Vielmehr ist dann bereits erwirtschaftetes Vermögen einzusetzen.

  • Ggf. vorrangige Unterhaltspflichten, § 1609 BGB

Das sich so ergebende Einkommen ist das unterhaltsrechtliche Einkommen.

Dieses wird im Falle der Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind in die Düsseldorfer Tabelle eingesetzt oder im Falle einer gemeinsamen anteiligen Unterhaltspflicht für Volljährige bei Erfassung der Haftungsanteile verwendet.

  • Erwerbstätigenbonus

Bei Berechnung des (ggf. nach Kindesunterhalt) geschuldeten Ehegattenunterhalts, d.h. Trennungs- und nachehelicher Unterhalt, steht einem erwerbstätigen Ehepartner zusätzlich ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % des Netto-Einkommens zu.

Wichtig ist insofern die Feststellung, dass das unterhaltsrechtliche Einkommen nicht vollständig mit dem steuerrechtlichen Einkommen übereinstimmt.

So werden insbesondere bei der Einkommensberechnung bei Selbstständigen steuerrechtliche Vorteile, wie z.B. Sonderabschreibungen, Investitionszulagen, degressive AfA’s, aber auch der steuerfreie Corona-Bonus, unterhaltsrechtlich nicht erfasst und müssen nach Berechnung der Steuerlast als Einkommen unterhaltsrechtlich z.T. wieder heraus- bzw. hinzugerechnet werden.

Auch Posten wie vereinnahmte und abgeführte Umsatzsteuer stellen lediglich Durchlaufposten dar und müssen unterhaltsrechtlich aus der Rechnung ausgelöst werden.

Aus diesem Grund sind insbesondere bei Selbstständigen alle Steuerunterlagen, d.h. die letzten 3 Steuerbescheide samt zugehöriger Steuererklärungen mit allen Anlagen notwendig.

Gerne beraten wir Sie im Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Fragen.

Hierzu können Sie über 08232/809 25-0 oder info@kanzlei-haas.de einen persönlichen Besprechungstermin vereinbaren.


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