Das Gemeinschaftskonto von (Ehe-)Partnern im Fall einer Erbschaft

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Das Gemeinschaftskonto von (Ehe-)Partnern im Fall einer Erbschaft

Banken und Kreditinstitute empfehlen denjenigen, die in einer Partnerschaft leben – gleich ob verheiratet oder nicht – dass beide Partner gleichberechtigte Mitinhaber der dort geführten Konten werden. Insbesondere wenn ein Partner unfall- oder krankheitsbedingt nicht auf das Konto zugreifen kann, ist wenigstens der andere Partner handlungsfähig. Denn nach einer gesetzlichen Vermutungsregel ist der Bestand auf einem Gemeinschaftskonto beiden Partnern/Ehepartnern zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dabei spielt es keine Rolle, von welcher Seite aus die Einzahlungen auf das Konto erfolgt sind.

Für den Fall, dass einer der Partner eine größere Erbschaft oder Schenkung erhält, kann sich jedoch folgendes Problem ergeben: Der beurkundende Notar ist gemäß § 34 Abs. 1 ErbStG verpflichtet, diesen Vorgang der Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes anzuzeigen. Und bei Einzahlung des Geldbetrages auf das Gemeinschaftskonto tritt nicht nur derjenige, für den die Erbschaft oder Schenkung unmittelbar bestimmt war, als bereicherte Person in Erscheinung, sondern auch sein/ihr Partner. Für Letzteren werden die erheblichen steuerlichen Freibeträge, die für den Ehegatten bzw. für Kinder oder Enkel des Erblassers gelten, nicht eingreifen. Das bedeutet, der Partner/die Partnerin läuft Risiko, oberhalb der Grenze von 20.000 Euro Schenkungsteuer in Höhe von mindestens 30 Prozent entrichten zu müssen.

Lösung:

Das Problem lässt sich leicht in den Griff bekommen: Derjenige, der geerbt hat oder eine größeren Geldbetrag als Schenkung erhalten soll, lässt sich ein eigenes, allein auf seinen Namen lautendes Konto einrichten, auf das er die Schenkung bzw. das ihm aus dem Nachlass zustehende Barvermögen einzahlen lässt.


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