Das Grundbuch kostenlos umschreiben

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Häufig stellt ein Grundstück den größten Anteil am Wert des Vermögens einer verstorbenen Person dar. Mit dem Erbfall, d.h. dem Tod des Eigentümers des Grundstücks, werden die Erben zu den neuen Eigentümern des Grundstücks. Im Grundbuch ist aber immer noch der Verstorbene eingetragen. Damit das Grundbuch wieder richtig wird, bedarf es eines Berichtigungsantrags.

Warum sollte der Erbe einen Grundbuchberichtigungsantrag stellen?

Der Erbe wird zwar unabhängig von seiner Eintragung im Grundbuch Eigentümer des Grundstücks. Trotzdem gibt es gute Gründe, die Grundbuchberichtigung zu beantragen. Ein Verkauf des Grundstücks dürfte ohne Eintragung in das Grundbuch in den wenigsten Fällen möglich sein. Ein potentieller Käufer wird sich kaum auf einen Kauf eines Grundstücks von einer Person einlassen, die nicht im Grundbuch eingetragen ist. Rechtlich zulässig wäre ein solcher Vertrag. Einerseits ist der Erbe Eigentümer des Grundstücks, andererseits kann man sich auch verpflichten, ein Grundstück zu verkaufen, welches einem nicht gehört.

Kostenlose Umschreibung

Normalerweise fällt für die Eintragung von Änderungen im Grundbuch eine Gebühr an (VV 14110 GNotKG), deren Höhe sich nach Wert des Grundstücks richtet. Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Erben des eingetragenen Eigentümers innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall den Änderungsantrag beim Grundbuchamt einreichen.

Wirklich kostenlos?

Zur Umschreibung ist der Nachweis der Erbenstellung notwendig. Dieser Nachweis hat häufig durch einen Erbschein zu erfolgen. Das Erbscheinsverfahren ist mit Kosten verbunden. Allerdings wird ein Erbschein, zumindest bei einem nicht ganz kleinen Vermögen des Erblassers, sowieso sinnvoll sein.

Gänzlich ohne Erbschein kommt der Erbe aus, wenn er seine Erbenstellung durch eine öffentliche Urkunde nachweisen kann, z. B. durch ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll (§ 35 GBO). In diesem Fall ist die Umschreibung für den Erben tatsächlich gänzlich kostenlos.

Zeitnah umschreiben

Nach einem Erbfall sollte also zeitnah die Umschreibung des Grundbuchs beantragt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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