Das Land muss für einen gehbehinderten Lehrer einen Aufzug im Schulgebäude bereitstellen

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In Baden-Württemberg unterrichteten, laut statista 2023, 114.631 Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen – so die Zahlen für das Schuljahr 2021/22.  

Völlig klar ist, dass Fragen rund um Themen wie die Versetzung in den Ruhestand, um Dienstunfähigkeit, Disziplinarverfahren etc. immer wieder Anlass zu juristischen Auseinandersetzungen bieten. Dienstherr der verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer ist das jeweilige Bundesland, das seiner Fürsorgepflicht nach § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) nachkommen muss.

Ein strittiger Fall wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe verhandelt: Ein gehbehinderter Lehrer konnte keine Treppen mehr gehen, weswegen ein Aufzug ins Schulgebäude eingebaut werden musste. Dieser Umbau wurde vom Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg und vom Land Baden-Württemberg bezahlt – bis auf eine Restschuld von 60.000 Euro, die die Trägerin der Schule, die Stadt, übernehmen sollte. Diese weigerte sich und ging vor Gericht. 

Die Klage hatte Erfolg: Die Richter befanden, dass der Einbau eines Aufzuges eine Pflicht des Dienstherrn sei und das Land müsse hier seiner Fürsorgepflicht nachkommen. Da der Aufzug aber auch noch anderen Zwecken diene und nicht nur von diesem einen Lehrer genutzt würde, müsse die Stadt dennoch einen Teil der Schuld übernehmen: 17.000 Euro. Das Land müsse den Rest, 43.000 Euro, tragen. Die Stadt sei verpflichtet, für den Unterhalt des Schulgebäudes aufzukommen. Ein spezieller Aufzug sei nicht als Unterhalt, sondern als Sonderausstattung zu werten und falle deshalb in die Verantwortung des Landes (AZ 12 K 6942/17, Urteil vom 21.01.2019). 


Rechtsanwalt Tobias Bastian in der Kanzlei Königstraße in Stuttgart ist spezialisiert auf Fälle aus dem Beamtenrecht. Vereinbaren Sie einen Termin!


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