Für Grundbucheintragungen reicht der Besitz einer transmortalen Vollmacht

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Eine transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Gültigkeit hat. Wer eine transmortale Vollmacht besitzt, kann z.B. im Namen des Erblassers Verträge abschließen oder kündigen, hat Einsicht in Bankkonten und Kontoauszüge und kann Überweisungen tätigen oder Daueraufträge kündigen.

Vor dem Kammergericht Berlin wurde aktuell ein Fall verhandelt, bei dem ein Erblasser einige Jahre vor seinem Tod bereits eine transmortale Vollmacht ausgestellt hatte. Diese lautete auf den Namen seiner späteren Alleinerbin. Nach dem Tod des Vollmachtgebers wollte die Erbin ein Grundstück auf ihren Namen beim Grundbuchamt eintragen lassen. Das Grundbuchamt akzeptierte die transmortale Vollmacht nicht und verlangte einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis – beides Dokumente, die die Erblasserin erst beantragen und gesondert bezahlen müsste.

Die Richter gaben der Erbin Recht. Nach ihrer Meinung reicht eine transmortale Vollmacht aus, um eine Grundbucheintragung zu veranlassen. Im vorliegenden Fall ist ein Erbschein nicht notwendig (KG, 1 W 1503/20, Beschluss vom 02.03.2021).

Eine Vorsorgevollmacht sollte eine transmortale Wirkung enthalten. In der Praxis zeigt sich, wie nützlich und sinnvoll eine Vorsorgevollmacht ist. Sie vereinfacht den Vorsorgefall zu Lebzeiten, aber sie ist auch wichtig, wenn es um die Abwicklung von Nachlassangelegenheiten geht. Wenn eine transmortale Vollmacht vorhanden ist, kann sogar die kosten- und zeitintensive Beantragung eines Erbscheins entfallen.

Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, die auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse individuell zugeschnitten ist, unterstützt Sie ein Fachanwalt für Erbrecht.


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