Erfahrungszeiten - Stufenzuordnung für tarifbeschäftigte Lehrer

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Das ArbG Erfurt hat in einem Grundsatzurteil vom 14.5.2021 (Az.: 7 Ca 982/20) zu Erfahrungsstufen der von unserer Kanzlei betreuten Klägerin Recht gegeben. Zusammengefasst darf demnach die Klägerin, nachdem ihre Entgeltgruppe in Folge einer Änderung im Besoldungsgesetz (auf welches das Tarifrecht verweist) angehoben wurde, ihre bisherigen Erfahrungszeiten und Erfahrungsstufe behalten.  

Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

Zu Grunde lag der Fall einer Grundschullehrerin mit Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR (als Lehrerin für die unteren Klassen), die als tarifbeschäftigte/angestellte Lehrerin an einer Grundschule im Freistaat Thüringen tätig ist. Die Klägerin erhielt gem. Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) ein Entgelt in Höhe der Entgeltgruppe 10, was beamtenrechtlich dem früheren Eingangsamt als Lehrerin für die unteren Klassen i. H. d. Besoldungsgruppe A 11 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) entsprach.

Im Jahr 2014 erfolgte eine Änderung im ThürBesG. Damit wurden Lehrer für die unteren Klassen im Beamtenverhältnis mit Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR mit Wirkung zum 1.1.2017 in das Eingangsamt der BesGr. A 12 gesetzlich übergeleitet. Hierdurch erfolgte eine Gleichstellung von Grundschullehrern mit Ausbildung nach DDR-Recht und nach „neuem Recht“. Nach dem TV EntgO-L und der EntgO-L stand der Klägerin deshalb wegen der tariflichen Verweisung auf das Beamten-/Besoldungsrecht ab dem 1.1.2017 ebenfalls das entsprechende Entgelt der Entgeltgruppe 11 zu.

Trotz gleichbleibender Erfahrung und unveränderter Tätigkeit vertrat der Freistaat Thüringen die Auffassung, dass es sich bei der „tarifautomatischen“ Überleitung in die höhere (Eingangs-)Entgeltgruppe um eine „Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe“ gem. § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L, also quasi eine „Höhergruppierung“ entsprechend einer beamtenrechtlichen Beförderung, gehandelt habe. Das würde dazu führen, dass die Klägerin ihre in Entgeltgruppe 10 bereits erreichte Erfahrungszeit (vgl. § 16 Abs. 3 TV-L)  in Entgeltgruppe 11 ab 1.1.2017 von vorn beginnen müsste.

Dies hat das ArbG Erfurt in dem Urteil vom 14.5.2021 anders gesehen und der Klage unserer Mandantin stattgegeben. Die Urteilsbegründung liegt bisher noch nicht vor.

Rechtliche Bewertung und Rechtstipp

Die Entscheidung des ArbG Erfurt betrifft mutmaßlich eine Vielzahl tarifbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer u. a. im Dienste des Freistaats Thüringen. Relevant ist diese Frage nämlich für alle Lehrkräfte und Lehrer-Ämter, die in den vergangenen Jahren von den zahlreichen Änderungen im Besoldungsrecht für Beamte erfasst und auf dieser Grundlage wegen des in der EntgO-L enthaltenen Verweises auf das Besoldungsrecht in höhere Entgeltgruppen übergeleitet wurden.

Denn in den vergangenen Jahren wurden neben der in dem Urteil streitgegenständlichen Änderung im ThürBesG u.a. die Ämter für Regelschullehrer, Förderschullehrer und weitere Lehrer/Fachlehrer, aber auch diverse Ämter in der Schulleitung und in besonderen Funktionen, höheren BesGr. zugeordnet. Das hat „tarifautomatisch“ zu höherem Entgelt auch für die entsprechenden tarifbeschäftigten Lehrkräfte i. S. d. TV EntgO-L geführt. Eine weitere Anhebung steht nun in Thüringen aufgrund der Neufassung des Thüringer Besoldungsrechts vom 21.12.2020 zum 1.8.2021 insbesondere im Grundschulbereich an.

Die streitgegenständliche Problematik hat im Einzelfall durchaus erhebliche finanzielle Auswirkungen. Wegen der im Tarifvertrag bestehenden Verfallfristen ist eine frühzeitige Geltendmachung der korrekten Stufenzuordnung ratsam.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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