Das lange Warten hat ein Ende: Gesetzgeber verkürzt Privatinsolvenz auf drei Jahre!

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Nach einer monatelangen Hängepartie hat der Bundestag am 17.12.2020 beschlossen, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens in Privatinsolvenzverfahren auf 3 Jahre zu verkürzen. Dies gilt rückwirkend für alle Insolvenzanträge von natürlichen Personen, die seit dem 01.10.2020 bei Gericht eingegangen sind. Verfahren, die seit dem Dezember 2019 beantragt wurden, werden in ihrer Länge proportional angepasst. 

Die bisherige Dauer des Insolvenzverfahrens für Verbraucher und Selbständige von bis zu 6 Jahren wurde somit erheblich verkürzt. Zudem hat der Gesetzgeber weitere Verfahrenserleichterungen beschlossen.

Keine Rückzahlungsquote von 35% mehr erforderlich

Anders als nach bisherigem Recht ist für die Restschuldbefreiung nach drei Jahren keine Rückzahlungsquote von 35 % mehr nötig, vielmehr gilt sie in allen Verfahren.

Keine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen

Anders als noch im Regierungsentwurf, der hinsichtlich einiger Bestimmungen kritisiert wurde, wurde die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen bei einzelnen Obliegenheitsverletzungen nicht Bestandteil der Gesetzesreform. 

Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung verlängert

Darüber hinaus wird die Frist der Gültigkeit der Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch vorübergehend bis 30.06.2021 auf 12 Monate verlängert. Dies ist vor allem in den Fällen hilfreich, bei denen aufgrund der Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess der Auslauf der Gültigkeit der Bescheinigung drohte, was einen erneuten außergerichtlichen Einigungsversuch notwendig gemacht hätte.

Änderung für Selbständige: Neuer § 295a InsO

Auch für Selbständige bringt die Reform eine Änderung: Statt des § 295 Abs. 2 InsO gibt es künftig einen neuen § 295a InsO. Dort ist die Möglichkeit vorgesehen, den vom Schuldner bei (freigegebener) Selbständigkeit abzuführenden Betrag durch das Gericht festsetzen zu lassen. Bislang war es allein Aufgabe des Schuldners den konkreten Betrag festzulegen, den er unter Berücksichtigung eines angemessenen Dienstverhältnisses abzuführen hatte. Aufgrund diverser Unwägbarkeiten bei der Ermittlung des Betrages sah sich der Schuldner bislang einem erheblichen Risiko ausgesetzt, dass Gläubiger bei anderer Auffassung über die Berechnungsgrundlage die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen würden.

Leider keine Änderungen bei den Speicherfristen in Auskunfteien

Die ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehene Verkürzung der Speicherfrist wurde nach massiver Kritik durch den Bundesverband der Inkassounternehmer (BDIU) wieder gestrichen und nicht wieder aufgenommen.

Es bleibt also dabei, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung in Auskunfteien wie der SCHUFA oder der Creditreform für die Dauer von drei Jahren gespeichert wird. 

WHP Rechtsanwälte sind für Sie da

Die Kanzlei WHP Rechtsanwälte berät bereits seit 20 Jahren sowie Rechtsanwalt Robert Hafemeister seit 2007 Mandanten bei der Vorbereitung und Durchführung von Insolvenzverfahren und bei der Schuldbefreiung. Kontaktieren Sie uns gern jederzeit für eine kostenlose Erstberatung zur Entschuldung.


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