kommunale Verachtung der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger und Straftatbestand einer Körperverletzung

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Das Recht zum ungehinderten Besuch einer Toilette zur Verrichtung seiner Notdurft ist ein universelles Menschenrecht.

Das lässt sich aus Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 1 und 2 Grundgesetz ableiten.

Das erzwungene Einhalten des Toilettenbesuchs führt regelmäßig zu schmerzhaften Verkrampfungen des Verdauungstraktes bzw. des Blasentraktes, wenn die kommunale Verwaltung nicht ausreichende Toilettenanlagen einrichtet.

Die kommunale Verachtung der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger erfüllt den Straftatbestand einer Körperverletzung. Kann das Opfer den Drang nicht mehr halten und macht in die Hosen, treten öfter psychosomatische Folgeerscheinungen auf, z.B. Gefühl der Angst, Verlust der Selbstachtung, Angst vor Gespött, Gefühl des Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit.

Solche erheblichen psychischen Verletzungsfolgen im Sinne des § 223 I StGB stellen eine kommunale Gesundheitsverletzung dar. Die Gesundheitsverletzung der Bürger und Bürgerinnen durch die kommunale Verwaltung sind im Rahmen hoheitlicher Gewalt im Sinne des § 340 StGB.Das Verwehren eines dringenden Toilettenbesuchs im öffentlichen Raum ist zusätzlich ehrverletzend gemäß § 185 StGB, weil die Ehre eines jeden Menschen es gebietet, einen dringenden Toilettengang nicht zu verhindern.

Das mangelnde Interesse der kommunalen Verwaltung die Gesundheit ihrer Bürger und Bürgerinnen zu schützen und insbesondere ausreichende öffentlichen Toilettenanlagen einzurichten, zeigt dem Opfer in deutlicher Weise, dass die Täterin im Rahmen hoheitlicher Gewalt die Persönlichkeit des Opfers und dessen intimste und menschlichste Bedürfnisse missachtet.

Durch das Missachten des Menschenrechts auf Toiletenbesuch zeigt in der Regel der Täter dem Opfer, dass er es nicht als vollwertigen Mitmenschen ansieht, sondern als jemanden, dem man zumuten kann, den Stuhl- oder Harndrang einzuhalten oder gar in die Hose zu machen. 

Dies ist eine massive Missachtung der Ehre des Opfers und Verletzung der Menschenrechte, insbesondere bei den Senioren und Kindern.

Als Menschenrechtsanwalt werde ich Ihr Recht gegen die staatliche Gewalt oder staatliche Diskriminierung gerne verteidigen.

Foto(s): Menschenrechtsanwalt Dr Dr Iranbomy Anwalt für Gleichbehandlung


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