Das Nachlassverfahren in Bosnien und Herzegowina

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Das Nachlassverfahren in Bosnien und Herzegowina

Das Nachlassverfahren wird in erster Stufe vom Amtsgericht vollzogen bzw. vom Gericht beauftragten Notar.

Im Amtsgericht wird das Nachlassverfahren von einem Richter vollzogen.

Das Gericht beauftragt den Notar für den Vollzug des Nachlassverfahrens und stellt ihm alle Urkunden, nach den Vorschriften des Nachlassgesetzes, ohne Aufhebung zur Verfügung.

Nachlassverhandlung

Das Amtsgericht bzw. der Notar ist für den Vollzug der Nachlassverhandlung zuständig, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichtes hatte. Dabei können die Parteien die Zuständigkeit des Gerichtes nicht einvernehmlich im Nachlassverfahren wechseln, in dem bestimmt wird, wer die Erben sind, was der Nachlass ist und welche Rechte noch den Erben, Legaten und anderen Personen zustehen.

Einleitung des Nachlassverfahrens

Das Nachlassverfahren wird nach Dienstpflicht eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod einer Person Kenntnis nimmt oder die Person als tot erklärt wurde bzw. auf Vorschlag bzw. Antrag der Parteien.

1. Sterbeurkunde

Die Sterbeurkunde wird im Standesamt des Rathauses zusammengefasst, wo der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, gemäß den Angaben der Familie oder Personen, mit denen der Tote gelebt hat oder auch von anderen Personen, die Angaben zum Toten, die notwendig für die Verfassung der Sterbeurkunde sind, geben können.

Die Sterbeurkunde muss Angaben über den Gestorbenen enthalten, sowohl den Sterbetag, Sterbemonat, das Sterbejahr als auch den Sterbeort und Todeszeitpunkt. Weitere Angaben, die benötigt werden, sind: Wohnsitz, Aufenthaltsort, Angaben zu Erben (Nachkommen, Ehepartner, Brüder, Schwestern, Eltern usw.), Angaben zum Nachlass.

Das Standesamt der zuständigen Rathausverwaltung stellt dem Amtsgericht die Sterbeurkunde zu, nachdem das Gericht die Nachlassverhandlung einberufen hat und alle in der Sterbeurkunde verzeichneten interessierten oder vorgeschlagenen Personen vorlädt.

2. Vorschlag

Das Nachlassverfahren kann auf Vorschlag der Parteien eingeleitet werden, indem dieser Vorschlag für das Nachlassverfahren dem Gericht zugestellt wird, in dem alle Angaben der berechtigten Erben (Name und Vorname, Adresse, Wohnsitz, Aufenthaltsort) und des Erblassers (Sterbeurkunde) verzeichnet sind, sowie Geburtsurkunden für die Erben und andere Beweise über den Nachlass des Erblassers wie Grundbuchauszüge – nicht älter als 6 Monate im Original oder beglaubigte Kopie –, für Fahrzeuge beglaubigte Kopie der Fahrerlaubnis, für Wertpapiere Bestätigung aus dem Register der Wertpapiere der Föderation Bosnien und Herzegowinas, für Bankkonten eine Bestätigung bzw. eine beglaubigte Kopie des Sparbuches bei der Bank, bei der das Konto eröffnet wurde.

3. Nachträgliches Nachlassvermögen

Insofern die Erben Kenntnisse über nachträgliches Nachlassvermögen besitzen (Vermögen, das im Nachlassverfahren nicht miteinbezogen wurden ist), müssen sie dem Gericht einen Antrag über den Erlass eines nachträglichen Zusatzbeschlusses stellen, der das Aktenzeichen enthält, unter dem das frühere Nachlassverfahren des Erblassers geführt wurde. Es müssen ebenfalls Angaben zu den berechtigten Erben, Angaben zum nachträglichen Vermögen angeführt werden. Zum Antrag müssen Beweise für alle Behauptungen angelegt sein.

Die hierin enthaltenen Informationen sind nur zum Zweck der allgemeinen Information und können nicht als Rechtsgutachten oder Rechtsberatung angesehen werden. Dementsprechend übernimmt die Rechtsanwaltskanzlei Prnjavorac, Bosnien und Herzegowina, keine Verantwortung oder Haftung für die Folgen der Handlungen oder das Verhalten irgendwelcher Personen, die auf den hierin enthaltenen Informationen beruhen.

Rechtsanwalt Azur Prnjavorac

Bosnien und Herzegowina


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