Das neue EU-Patent

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Das EU-Patent ist die größte Änderung im europäischen Patentrecht seit Jahrzehnten … und es steht kurz vor der Tür, in diesem Jahr werden die ersten EU-Patente (oder „Einheitspatente“) erteilt werden.


Die Grundlagen:


Bisher: Europäische Patente wurden bisher aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens von 1973 erteilt. Dieses Übereinkommen war ein großer Fortschritt gegenüber nationalen Patentanmeldungen, denn es gab jetzt nur noch eine Anmeldung und eine Prüfung für alle Mitgliedsstaaten. 


Aber: Nach der Erteilung müssen immer noch einzelne Staaten ausgewählt werden, sodass dann ein Bündel nationaler Patente entstand. Diese sogenannte Validierung in den einzelnen Ländern ist aufwendig und umfasst in der Regel die Bestellung nationaler Vertreter und die zumindest teilweise Übersetzung der Patentschrift. 


Beachte: Das Europäische Patentübereinkommen existiert unabhängig von der EU. Die derzeitigen europäischen Patente (EP-Patente) können auch die Schweiz oder die Türkei abdecken. Ebenfalls ist Großbritannien weiterhin Mitglied des Europäischen Patentübereinkommens. 


Die neue Option: Das neue Patent ist ein einheitliches Patent, das ohne Validierung innerhalb der EU gilt. Vermutlich ab Juni 2023 werden 17 Länder mitmachen: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien und Schweden. Das EU-Patent wird absehbar folgende Länder nicht abdecken: Spanien, Polen und Kroatien (und Großbritannien ohnehin nicht mehr).


Während bisher in jedem ausgewählten Land Jahresgebühren für ein Patent zu entrichten waren, ist nun nur eine einheitliche Jahresgebühr zu entrichten. Diese entspricht etwa der Summe der derzeitigen Gebühren in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden. 


Link zu den genauen Jahresgebühren: bit.ly/3GIchn5


Das neue Einheitliche Patentgericht: Die Einheitlichkeit des EU-Patents soll auch bei der Gerichtsbarkeit gewahrt bleiben. Sowohl Verletzungsklagen aus dem EU-Patent heraus als auch Nichtigkeitsklagen gegen das EU-Patent sollen daher bei einem einheitlichen Gericht anhängig gemacht werden, dem sogenannten einheitlichen Patentgericht. 


Wesentlich ist, dass auch die bisherigen europäischen Patente, soweit sie die EU abdecken, dem Einheitlichen Patentgericht zugeordnet werden sollen: Ein EP-Patent kann also dort nichtig geklagt werden und es kann auch für alle validierten Länder bei dieser Gerichtsbarkeit durchgesetzt werden. 


Der Praxistipp: Wer bei seine bestehenden oder künftigen EP-Patente die automatische Zuständigkeit des neuen Gerichts nicht wünscht, kann per „Opt-Out“ festlegen, dass für sein EP-Patent weiter die nationalen Gerichte zuständig sein sollen. Da die Verfahren vor dem einheitlichen Patentgericht teuer sind, werden viele KMU das bevorzugen, müssen aber dazu in diesem Jahr aktiv werden. Wir beraten hierzu gerne. 



Stand: Januar 2023 (viele Informationen sind noch vorläufig)



Foto(s): Autor

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